Klärschlammabfuhrgebühren
Hinweise für Essen
Beschreibung
Hinweise für Essen
Die Sammlung und Ableitung des Schmutzwassers, definiert als durch Gebrauch verändertes Frischwasser, erfolgt in der Regel über die öffentliche Kanalisation. Nur in Ausnahmefällen wird das Schmutzwasser in sogenannten Behelfsentwässerungsanlagen, zu denen neben den Kleinkläranlagen auch die abflusslosen Gruben gehören, aufgenommen. Die Entleerung der Abwassersammelgruben und der Kleinkläranlagen darf gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Essen nur durch die Stadtwerke Essen AG bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen erfolgen.
Während bei den Kleinkläranlagen das eingeleitete Schmutzwasser von den enthaltenen Feststoffen separiert, gereinigt und auf dem Grundstück verrieselt wird, wird bei den abflusslosen Gruben das Schmutzwasser lediglich gesammelt und anschließend durch Transportfahrzeuge zur Kläranlage verbracht. Das Schmutzwasser bleibt in diesen Fällen wie bei den an das Kanalnetz unmittelbar angeschlossenen Grundstücken in seiner Gesamtmenge erhalten und wird lediglich durch einen sogenannten "rollenden Kanal" abtransportiert.
Die Schlammabfuhrgebühr bemisst sich nach der Menge des abgesaugten Abwassers (einschließlich des eventuell erforderlichen Spülwassers). Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Schlammabfuhr. Das bedeutet, dass diese Gebühr keine Dauergebühr ist, sondern jeweils nach einer erfolgten Schlammabfuhr mittels eines Änderungsbescheides gegenüber der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer festgesetzt wird.
Die Häufigkeit der Entsorgung richtet sich nach der Größe der Anlage und der Anzahl der sie nutzenden Personen. Der jeweilige Entsorgungsrhythmus wird durch die Stadtwerke Essen AG - gegebenenfalls in Absprache mit der Wartungsfirma - festgelegt und an ein Entsorgungsunternehmen (derzeit ist das die KAKO GmbH, Velbert) weitergegeben. Diese Firma meldet sich dann telefonisch bei der Grundstückseigentümerin bzw. beim Grundstückseigentümer zur Entsorgung an.
Den aktuellen Gebührensatz finden Sie in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Entwässerungsabgabensatzung.
Soweit zur Entsorgung des Abwassers abflusslose Gruben betrieben werden, werden hierzu Schmutzwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab erhoben. Das bedeutet, dass sich diese Gebühren nach der von einem Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar zugeführten Schmutzwassermenge bemessen. Maßstab ist dabei die Wassermenge, die dem Grundstück aus Wasserversorgungsanlagen, Brunnen oder auf andere Art zugeleitet wird (Verbrauch). Als Verbrauch gilt das in einem Jahr aus eigenen Anlagen oder auf andere Weise geförderte oder bezogene Wasser (Frischwasser).
Den aktuellen Gebührensatz finden Sie in § 6 Abs. 1 b) Entwässerungsabgabensatzung.
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Gebührensatzungen der Stadt Essen
Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt Essen
Satzung über die Benutzung der Entwässerungseinrichtungen der Stadt Essen (Entwässerungssatzung)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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