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    Mobilfunkmasten

    Hinweise für Eschweiler

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    Hinweise für Eschweiler

    Mobilfunkvereinbarung

    Im Juli 2003 haben die Mobilfunknetzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände die sog. Mobilfunkvereinbarung abgeschlossen. Ziel dieser Vereinbarung ist die Vermeidung von Konflikten bei der Errichtung neuer Mobilfunkanlagen. Dies gilt insbesondere für die sensible Nutzung im nahen Umfeld von Sendeanlagen wie z.B. Kindergärten, Krankenhäuser, Schulen.

    Bauordnung NRW

    Gleichzeitig wurde die Landesbauordnung (BauO NRW) geändert. Durch diese Gesetzesänderung können die meisten neuen Standorte genehmigungsfrei errichtet werden. So ist z.B. für die Errichtung einer Mobilfunkanlage bis zu einer Masthöhe von 10 m Höhe als selbständige bauliche Anlagen in, auf oder an einem Gebäude keine Baugenehmigung erforderlich. Oftmals genügt somit ein Mietvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Grundstückseigentümer, um eine Sendeanlage aufzustellen. Die Netzbetreiber sind lediglich verpflichtet, vorab die Notwendigkeit von Ausnahmen und Befreiungen abzufragen. Liegt der geplante Standort allerdings in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet, muss eine Befreiung oder Ausnahme beantragt werden.

    Die Möglichkeiten der Einflussnahme der Stadt sind hierdurch eng begrenzt.

    Leitlinien der Standortauswahl neuer Mobilfunkanlagen in der Stadt Eschweiler

    Zusätzlich bzw. in Ergänzung zur Mobilfunkvereinbarung hat der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am 10.05.2005 die Leitlinien der Standortauswahl neuer Mobilfunkanlagen in Eschweiler beschlossen. Diese Leitlinien konkretisieren die oben genannte Mobilfunkvereinbarung speziell für die Stadt Eschweiler sowohl in Bezug auf den Standort als auch in Bezug auf das Abstimmungsverfahren der Netzbetreiber mit der Stadt Eschweiler.

    Kernpunkte dieser Leitlinie sind:

    • In einem Radius von 100 m Entfernung zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Grundschulen, Alteneinrichtungen sowie Krankenhäuser sollen keine Mobilfunkanlagen betrieben werden
      und
    • die Sendeanlagen sollen in der Regel einen Mindestabstand von 5 m zur nächsten Wohneinheit einhalten.

    Die Leitlinien stehen Ihnen hier um Download im pdf-Format zur Verfügung. Zum Ansehen und Ausdrucken der Datei muss das kostenlos erhältiche Programm Adobe Reader auf Ihrem Rechner installiert sein.

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    Nordrhein-Westfalen

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