Negativzeugnis für die Teilung eines Grundstücks beantragen
Beschreibung
Hinweise für Weilerswist
Um ein bebautes Grundstück (oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf) teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie in der Regel eine Teilungsgenehmigung (Einzelheiten hierzu s. „99123008006000 Grundstücksteilung Genehmigung[PN1] “)
Ausnahmsweise bedarf es keiner Teilungsgenehmigung, wenn
1. die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder
2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person gemäß § 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
Bedarf die Teilung ausnahmsweise keiner Genehmigung, so können Sie sich hierüber auf Antrag von der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung (=Negativzeugnis) ausstellen lassen.
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Ansprechpartner
Formulare
Hinweise für Weilerswist
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Antragstellung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
- Die Grundstücksteilung bedarf keiner Teilungsgenehmigung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Weilerswist
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
- Verordnung über bautechnische Prüfungen
- Anlage I/5 zur VV bautechnische Prüfungen
- § 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- §17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Vordruck zum Antrag auf Grundstücksteilung / Negativzeugnis (Anlage I/5 zur VV BauPrüfVO)
- Vordruck zum Antrag auf Grundstücksteilung / Negativzeugnis (Anlage I/5 zur VV BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihren Antrag auf Ausstellung eines Negativzeugnisses bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.
- Kann ein Negativzeugnis ausgestellt werden, so erhalten Sie dieses und den dazugehörigen Gebührenbescheid in schriftlicher Form.
Fristen
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.11.2024