Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Gesundheitsberatung anlässlich von Erstkontakten bei Familien mit SäuglingenOnline erledigen

    Leistungen der Sozialhilfe als Gesundheitsberatung bei Familien mit Säuglingen

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten und gerade ein Baby bekommen haben, trägt das Sozialamt die Kosten für Beratungsgespräche.

    Beschreibung

    Hinweise für Waldbröl

    Die Hilfe zur Gesundheit ist eine Leistung der Sozialhilfe im Rahmen der Gesundheitshilfe für Personen, welche keine Krankenversicherung haben und die Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen können. Ansprüche auf die Krankenhilfe haben Personen, welche die Voraussetzungen für die Gesundheitshilfe erfüllen und deren Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze gemäß  §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) liegt.

    Zur Krankenhilfe zählen die Leistungen, die üblicherweise von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden:

    • Ärztliche Behandlungen
    • Versorgung mit Heilmitteln und Arzneimitteln
    • Krankenhausbehandlungen
    • Leistungen zur medizinschen Rehabilitation
    • Häusliche Krankenpflege
    • Haushaltshilfe
    • Zahnersatz
    • Zahnärztliche Behandlungen

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b9c4ec416f9f643b6c9c50ec44a047c5

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sozialverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

    • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
    • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
    • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Fristen

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de