Abweichen von Regelungen zur Nachtarbeitszeit beantragen
Planen Sie längere Nachtarbeitszeiten für Ihre Beschäftigten? Dann können Sie diese unterbestimmten Voraussetzungen bei dem örtlich zuständigen Amt für Arbeitsschutz bewilligen lassen.
Beschreibung
Hinweise für Bielefeld
§ 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LlmschG) verbietet zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr jegliche Betätigungen, die die Nachtruhe anderer Personen stören könnten. Eine tatsächliche Störung ist nicht erforderlich.
Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte dürfen außerhalb der Nachtruhe gemäß § 10 LImschG nur in einer solchen Lautstärke genutzt werden, dass andere Personen hierdurch nicht erheblich belästigt werden bzw. belästigt werden können. Im Falle des § 10 LImschG ist die Schutzintensität abhängig vom Einsatzort des Gerätes.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten erteilt werden.
Für Veranstaltungen mit Tonwiedergabegeräten bedarf es einer generellen Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 4 LlmschG.
Sollen Veranstaltungen innerhalb der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) durchgeführt werden, bedarf es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 LlmschG. Bei einer solchen Ausnahmegenehmigung ist ein öffentliches Interesse oder ein überwiegend privates Interesse des Antragsstellers, das den Anspruch der Bevölkerung auf Schutz der Nachtruhe übersteigt, erforderlich und im Antrag darzulegen.
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Ansprechpartner
Ordnungsamt Geschäftsbereich Sicherheit, Ordnung, Gewerbe Abteilung Ordnungsrechtliche Verfahren
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 521 51-0
Fax: +49 521 51-8392
Umweltamt Verwaltungsabteilung Abschnitt Immissionsschutz und Abfallrecht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 521 51-0
Fax: +49 521 51-3395
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bielefeld
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem LlmschG.
- Lage- und Aufstellungsplan
- Datenschutzerklärung
- Ggf. müssen sich im anschließenden Genehmigungsverfahren weitere Unterlagen nachgereicht werden.
Formulare
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Voraussetzungen
- Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Sie beantragen die Bewilligung schriftlich mit folgenden Schritten:
- Sie stellen beim Amt für Arbeitsschutz einen entsprechenden Antrag.
- Sie reichen alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Es geht Ihnen ein Gebührenbescheid zu.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Je nach Prüfungsaufwand (in der Regel wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).
Kosten
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- 25,00 € - 500,00 € für eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 4 LlmschG
- 10,00 € - 1000,00 € für eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 LlmschG
Die Bezahlung erfolgt nach Erhalt des Gebührenbescheids.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 02.08.2022
Stichwörter
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