Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde oder Logopädin beantragen
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Logopädin“ bzw. „Logopäde“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Die Tätigkeit als Logopäde ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Logopäde oder Logopädin arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder "Logopädin" führen und in dem Beruf arbeiten.
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Ansprechpartner
Gesundheitsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-1750
Fax: +49 5231 63011-9652
erforderliche Unterlagen
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Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
Beglaubigte Kopie des Zeugnisses, welches bestätigt, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben,
Führungszeugnis nach § 30a Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Belegart OE. Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht hochgeladen, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden),
Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein.
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die antragstellende Person
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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EUR 60,00
soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist, zusätzlich EUR 80,00
Hinweis: Bei einer Ablehnung können ggf. Gebühren anfallen.
Zahlungsweisen:
Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.02.2024
Stichwörter
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