Jugendjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
Wenn Ihnen der Jugendjagdschein von der ausstellenden Behörde entzogen wurde, können Sie ihn nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Städteregion Aachen
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde erteilt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Städteregion Aachen
Vorzulegen sind der Antrag, die Versicherungsbestätigung, eine SEPA-Lastschrift, der Jagdschein (bei Verlängerungen) sowie bei Erstausstellungen ein Lichtbild und das Prüfungszeugnis.
Bitte senden Sie die Unterlagen vornehmlich auf dem Postweg zu. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in den amtlichen Briefkasten am Haus der Städteregion Aachen, Zollernstraße 10, einwerfen oder an der dortigen Information abgeben. Die Rücksendung des Jagdscheines erfolgt dann per Post.
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Formlose Antragsstellung möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Online-Dienste vorhanden: ja
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bereits erteilter Jugendjagdschein entzogen
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten
- verstrichene Sperrfrist
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__15.html
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendjagdschein erteilt.
Fristen
Der Jugendjagdschein gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Städteregion Aachen
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer sorgeberechtigten Person oder einer von der sorgeberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 26.11.2022
Stichwörter
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