Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur bedingten Zulassung zum Studium und Teilzeitstudium

    Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium oder zum Teilzeitstudium beantragen

    Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Erfüllung von Bedingungen vor Aufnahme eines Vollzeitstudiums sowie für ein Teilzeitstudium, einen studienvorbereitenden Sprachkurs oder e in studienvorbereitendes Praktikum erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Der Aufenthaltszweck Studium umfasst:

    • ein Grundstudium
    • ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
    • ein Teilzeitstudium
    • ein Propädeutikum (wird speziell für ausländische Studienbewerber/innen angeboten, um sie auf das Studium an einer deutschen Hochschule vorzubereiten)
    Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

    Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums wird in der Regel für mindestens 1 Jahr und für maximal 2 Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihr Studium weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

    Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie das Studium noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss des Studiums liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studiengangs um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums und der Studienvorbereitung nicht überschritten werden.

    Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihr Studium voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir einen Nachweis über Ihre bisherigen Studienleistungen und gegebenenfalls eine Einschätzung Ihrer Hochschule. Bitte nehmen Sie zu Ihrem Verlängerungstermin zumindest eine Übersicht Ihrer erbrachten Studienleistungen mit.

    Studienfachwechsel

    Ein Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung ist während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums in der Regel zulässig. Danach ist der Wechsel nur zulässig, wenn Sie das neue Studium innerhalb einer angemessenen Studiendauer abschließen können. Zudem dürfen Sie eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschreiten. Da Ihr Studiengang immer auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist, kontaktierten Sie uns bitte vor Ihrem Studienfachwechsel.

    Wechsel des Aufenthaltszwecks

    Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium). Im Übrigen ist die Aufnahme eines Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiums oder eines Promotionsstudiums möglich.

    Während eines Studiums ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:

    • Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
    • Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
    • Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
    • Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
    Erwerbstätigkeit

    Studierende dürfen bis zu 140 Arbeitstage im Jahr unselbstständig arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Dazu zählen Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung sowie vorgeschriebene Praktika. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.

    Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

    Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird, Ihr Studium nicht gefährden darf.

    Termin vereinbaren

    Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Ein Termin wird Ihnen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen übersandt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_695b87578bf717335f388bc2651c30d2

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

    • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
    • ein aktuelles Passfoto
    • ein ausgefülltes Antragsformular
    • Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben in Höhe von 934 Euro pro Monat / 11.208 Euro pro Jahr oder Verpflichtungserklärung
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
    • bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Übersicht über Prüfungsleistungen; Zeugnisse)

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

     

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie möchten sich in Deutschland aufhalten, um nach der Erfüllung einer Bedingung ein Vollzeitstudium aufzunehmen, in Teilzeit zu studieren oder in Vorbereitung auf ein Studium an einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Praktikum teilzunehmen.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem Vertreter begleitet werden. Können die sorgeberechtigten Elternteile nicht persönlich erscheinen, ist eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung beizubringen.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist:

    6 Wochen bis 8 Wochen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Gültigkeit):

    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

    Dauer (bei Spanne): 1 Jahr bis 2 Jahre

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr ausgestellt. Ihre Gültigkeit soll bei der ersten Erteilung zwei Jahre nicht überschreiten.

    Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Antragstellenden eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt.

    Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, wird sie für die Dauer des Studiums erteilt.

    Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Für die Aufenthaltsdauer gilt ein Aufenthalt von zehn Jahren in der Regel als Obergrenze.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    • bis zu 12 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Soest

    Bis zu 100 Euro Gebühr

    Zahlungsarten:

    • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
    • Kreditkarte (Master und VISA)
    • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis zu gewähren.
    • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des Praktikums. Diese Beschränkung wird in der Regel als Nebenbestimmung in den Titel aufgenommen.
    • Zur Studienvorbereitung gehören insbesondere Deutschkurse sowie der Besuch von Studienkollegs oder ähnlichen Einrichtungen.
    • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 20.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de