Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur bedingten Zulassung zum Studium und TeilzeitstudiumOnline erledigen

    Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium oder zum Teilzeitstudium beantragen

    Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Erfüllung von Bedingungen vor Aufnahme eines Vollzeitstudiums sowie für ein Teilzeitstudium, einen studienvorbereitenden Sprachkurs oder e in studienvorbereitendes Praktikum erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Leverkusen

    Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Den entsprechenden Reise- oder Aufenthaltszweck müssen Sie bei der Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung angeben. Folgende Reise- oder Aufenthaltszwecke sind möglich:

    • Eheschließung
    • Familienzusammenführung (Ehegatten-, Kindernachzug)
    • Studium
    • Sprachkurs
    • Erwerbstätigkeit
    • Arbeitsplatzsuche
    • Sonstige wichtige humanitäre Gründe

    Wer benötigt ein Visum?

    Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz benötigen generell kein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

    Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder nicht besitzen, ist bei einem beabsichtigten Aufenthalt über drei Monate oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein zweckentsprechendes Visum zu beantragen, aber auch hier gibt es für bestimmte Staaten Ausnahmen.

    Eine Übersicht zur Visumpflicht bzw. Visumsfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier:
    Auswärtiges Amt - Visabestimmungen 

    Angehörige folgender Staaten können generell ohne Visum einreisen, unabhängig vom Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und können den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beim Ausländeramt beantragen:

    • Australien
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Neuseeland
    • Republik Korea
    • Vereinigte Staaten von Amerika 

    In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften oder Generalkonsulate) Auskunft über das Erfordernis eines Visums.

    Beteiligung der Ausländerbehörde

    Bestimmte Visaarten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde/Visastelle. Die Auslandsvertretung, bei der Sie den Antrag gestellt haben, wird die Visastelle der zuständigen Ausländerbehörde automatisch beteiligen und um Stellungnahme bitten. Die Unterlagen werden der Visastelle übersandt, diese Prozedur nimmt in der Regel ca. 3-4 Wochen in Anspruch. Sollten Unterlagen von einer in Deutschland lebenden Referenzperson (zum Beispiel der Ehegatte oder Verlobte) erforderlich sein, setzt sich die Ausländerbehörde mit dieser in Verbindung.

    Die Visastelle gibt ihre Stellungnahme gegenüber der Auslandsvertretung ab, die Entscheidung und die Zuständigkeit hierüber liegt jedoch ausschließlich bei der jeweiligen Auslandsvertretung.

    Was ist nach der Einreise zu tun?

    Sollte dem Visaantrag stattgegeben werden und die Einreise stattgefunden haben, ist es erforderlich, dass die Anmeldung und ggf. die Beantragung des weiteren Aufenthaltes zeitnah stattfindet.

    Hierzu beachten Sie bitte die Öffnungszeiten und Ausgaben der Wartemarken im Rathaus, Friedrich- Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen, 4. OG.

    Was ist, wenn der Visumantrag abgelehnt wurde?

    Sollte der Visaantrag abgelehnt werden, erhalten Sie hierüber einen Ablehnungsbescheid, gegen den Sie die Möglichkeit haben, Rechtsmittel, die sogenannte Remonstration, einzulegen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5e79f21a3714247ebb16117f054c56f8

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländerwesen - Abteilung 333

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Platz 1

    51373 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406-33388

    Fax: 0214 406-33399

    E-Mail: 333-abh@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen

    Die Unterlagen, die bei der Antragstellung vorzulegen sind, sind vom Einzelfall abhängig können sich nach dem Zweck des Aufenthalts und nach Land unterscheiden.

    Bitte erkundigen Sie sich daher bei der zuständigen Botschaft oder beim Generalkonsulat nach den jeweiligen Regelungen. Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie unter:  Botschaften und Konsulate

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie möchten sich in Deutschland aufhalten, um nach der Erfüllung einer Bedingung ein Vollzeitstudium aufzunehmen, in Teilzeit zu studieren oder in Vorbereitung auf ein Studium an einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Praktikum teilzunehmen.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem Vertreter begleitet werden. Können die sorgeberechtigten Elternteile nicht persönlich erscheinen, ist eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung beizubringen.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist:

    6 Wochen bis 8 Wochen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Gültigkeit):

    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

    Dauer (bei Spanne): 1 Jahr bis 2 Jahre

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr ausgestellt. Ihre Gültigkeit soll bei der ersten Erteilung zwei Jahre nicht überschreiten.

    Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Antragstellenden eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt.

    Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, wird sie für die Dauer des Studiums erteilt.

    Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Für die Aufenthaltsdauer gilt ein Aufenthalt von zehn Jahren in der Regel als Obergrenze.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    • 100,00 Euro für volljährige Antragstellende
    • 50,00 Euro für minderjährige Antragstellende

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis zu gewähren.
    • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des Praktikums. Diese Beschränkung wird in der Regel als Nebenbestimmung in den Titel aufgenommen.
    • Zur Studienvorbereitung gehören insbesondere Deutschkurse sowie der Besuch von Studienkollegs oder ähnlichen Einrichtungen.
    • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Leverkusen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 20.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Leverkusen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de