Wohnung abmelden
Beschreibung
Hinweise für Spenge
Im Regelfall müssen Sie sich nicht bei uns abmelden.
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn
- Sie einen Nebenwohnsitz abmelden möchten (Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung möglich.) oder
- Sie ins Ausland ziehen möchten.
In allen anderen Fällen genügt es, wenn Sie sich in Ihrer neuen Kommune anmelden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Spenge
Folgende Unterlagen werden benötigt
- Kopie des Personalausweises
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen oder
- endgültige Aufgabe der Nebenwohnung.
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Spenge
Anmeldung, Abmeldung
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Hauptwohung und Mitwirkungspflichten
- §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Meldedaten
- § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
Persönlich:
- sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor und
- legen Sie die Ausweisdokumente vor.
Schriftlich:
- reichen Sie das Abmeldeformular ein oder erklären Sie den Auszug formlos schriftlich,
- fügen Sie beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.
Fristen
Hinweise für Spenge
- Sie müssen sich Innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, abmelden.
- Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
- Diese Frist gilt nur bei einer Abmeldung ins Ausland.
- Eine Abmeldung eines Nebenwohnsitzes ist nicht im voraus möglich.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Spenge