Wohnsitz Abmeldung

    Wohnung abmelden

    Wenn Sie aus Ihrer Wohnung endgültig ausziehen, müssen Sie sich abmelden, wenn Sie keine andere Wohnung im Inland beziehen. Weiteres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Spenge

    Im Regelfall müssen Sie sich nicht bei uns abmelden. 
    Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn

    • Sie einen Nebenwohnsitz abmelden möchten (Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung möglich.) oder
    • Sie ins Ausland ziehen möchten.

    In allen anderen Fällen genügt es, wenn Sie sich in Ihrer neuen Kommune anmelden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a63cc33ce606af2718ba193831e7bffe

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 29.09.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 52-56

    32139 Spenge

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05225 8768-222

    Fax: 05225 8768-55

    E-Mail: meldeamt@spenge.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Spenge

    Folgende Unterlagen werden benötigt
    • Kopie des Personalausweises

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen oder
    • endgültige Aufgabe der Nebenwohnung.

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Spenge

    Anmeldung, Abmeldung
    • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
    Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
    Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Hauptwohung und Mitwirkungspflichten 
    • §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)
    Datenspeicherung Meldedaten
    •  § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor und
    • legen Sie die Ausweisdokumente vor.

    Schriftlich:

    • reichen Sie das Abmeldeformular ein oder erklären Sie den Auszug formlos schriftlich,
    • fügen Sie beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.

    Fristen

    Hinweise für Spenge

    • Sie müssen sich Innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, abmelden.
    • Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
      • Diese Frist gilt nur bei einer Abmeldung ins Ausland.
      • Eine Abmeldung eines Nebenwohnsitzes ist nicht im voraus möglich.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Spenge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de