Wohnsitz AbmeldungOnline erledigen

    Wohnung abmelden

    Wenn Sie aus Ihrer Wohnung endgültig ausziehen, müssen Sie sich abmelden, wenn Sie keine andere Wohnung im Inland beziehen. Weiteres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Engelskirchen

    Allgemeine Meldepflicht

    Meldepflichtig ist, wer eine Wohnung bezieht. Die Meldefrist beträgt zwei Wochen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
    Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung.
    Dies gilt auch, wenn ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde stattfindet.

    Die Anmeldung von Neugeborenen erfolgt durch die Geburtsmitteilung des Standesamtes an das Bürgerbüro. Die Anmeldung erfolgt in diesen Fällen für die Anschrift der Mutter, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes gewünscht.

    Ähnliches gilt bei einem Auszug aus einer Wohnung. Dort besteht die Abmeldepflicht allerdings nur noch, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Die Abmeldepflicht besteht aber auch für einen Haupt- oder Nebenwohnsitz, der aufgegeben wird und der jeweils andere bestehende Wohnsitz beibehalten wird.

    Bei mehreren bestehenden Wohnungen, ist die Hauptwohnung an dem Ort anzumelden, an dem sich der Meldepflichtige überwiegend aufhält. Hat sich der Ort des überwiegenden Aufenthalts verändert, und der bisherige Nebenwohnsitz wird nun überwiegend genutzt, können Sie die Meldeverhältnisse mit einem Statuswechsel anpassen.

    Seit November 2015 müssen bei der An- und Ummeldung oder bei der Abmeldung ins Ausland eine Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden. Wohnungsgeber müssen mit dieser den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Der Mietvertrag reicht hierfür nicht aus.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_59eee7728ee7aecb4992a760d5c9495d

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Engelskirchen

    • Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere den Personalausweis wegen einer evtl. Anschriftenänderung
    • evtl. Geburtsurkunden
    • Wohnungsgeberbescheinigung

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen oder
    • endgültige Aufgabe der Nebenwohnung.

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor und
    • legen Sie die Ausweisdokumente vor.

    Schriftlich:

    • reichen Sie das Abmeldeformular ein oder erklären Sie den Auszug formlos schriftlich,
    • fügen Sie beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.

    Fristen

    Abmeldefrist: frühestens ab einer Woche vor Auszug, ansonsten verpflichtend innerhalb von zwei Wochen nach Auszug. Vornahme der Abmeldung frühestens: eine Woche vor Auszug.

    Kosten

    Hinweise für Engelskirchen

    Es entstehen keine Gebühren.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de