Wohnsitzangelegenheiten
Beschreibung
Hinweise für Schermbeck
Wer Wohnraum in der Gemeinde Schermbeck bezieht, hat sich gemäß Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei der Anmeldung zwingend die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen mit dieser Bescheinigung den Mieterinnen und Mietern den tatsächlichen Einzug schriftlich bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Die An- bzw. Ummeldung kann von Ehegatten und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften für den jeweils anderen Partner/in und im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern vorgenommen werden.
Wird ein minderjähriges Kind von einem zum anderen Sorgeberechtigten umgemeldet bzw. zieht es mit einem Sorgeberechtigten aus, wird die Einverständniserklärung von allen Sorgeberechtigten benötigt.
Volljährige Kinder im gleichen Haushalt bzw. Lebensgefährte müssen die Anmeldung selbst vornehmen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich im Bürgerbüro vorzusprechen, können Sie die gebührenfreie Anmeldung auch von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vornehmen lassen.
Bitte geben Sie hierzu eine Vollmacht, das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular, Wohnungsgeberbestätigung sowie Ihre Ausweisdokumente mit.
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland angemeldet wird.
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Rechtsgrundlage
Bundesmeldegesetz (BMG)
Online-Dienst
URL Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen oder
- endgültige Aufgabe der Nebenwohnung.
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
Persönlich:
- sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor und
- legen Sie die Ausweisdokumente vor.
Schriftlich:
- reichen Sie das Abmeldeformular ein oder erklären Sie den Auszug formlos schriftlich,
- fügen Sie beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schermbeck
Wer Wohnraum in der Gemeinde Schermbeck bezieht, hat sich gemäß Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei der Anmeldung zwingend die Vorlage der Wohngeberbestätigung erforderlich. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen mit dieser Bescheinigung den Mieterinnen und Mietern den tatsächlichen Einzug schriftlich bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Die An- bzw. Ummeldung kann von Ehegatten und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften für den jeweils anderen Partner/in und im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern vorgenommen werden.
Wird ein minderjähriges Kind von einem zum anderen Sorgeberechtigten umgemeldet bzw. zieht es mit einem Sorgeberechtigten aus, wird die Einverständniserklärung von allen Sorgeberechtigten benötigt.
Volljährige Kinder im gleichen Haushalt bzw. Lebensgefährte müssen die Anmeldung selbst vornehmen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich im Bürgerbüro vorzusprechen, können Sie die gebührenfreie Anmeldung auch von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vornehmen lassen.
Bitte geben Sie hierzu eine Vollmacht, das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular, Wohnungsgeberbestätigung sowie Ihre Ausweisdokumente mit.
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland angemeldet wird.
Formulare
-Wohnungsgeberbestätigung § 19 BMG
-Vollmacht zur Abgabe des Meldescheins
-Anmeldebescheinigung
-Abmeldebescheinigung
Hinweis:
Sollte der Link sich aufgrund der Größe nicht direkt öffnen lassen, so kann das an der Bandbreite in Ihrem Wohngebiet liegen. Dieses liegt im Verantwortungsbereich Ihres jeweiligen Netzanbieters. In diesem Fall können Sie versuchen, das jeweilige Formular mit rechten Maustaste, Ziel speichern unter, herunterzuladen und lokal auf Ihren PC abzuspeichern.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021