Wohnsitz Abmeldung

    Wohnsitzangelegenheiten

    Wenn Sie aus Ihrer Wohnung endgültig ausziehen, müssen Sie sich abmelden, wenn Sie keine andere Wohnung im Inland beziehen. Weiteres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Schermbeck

    Wer Wohnraum in der Gemeinde Schermbeck bezieht, hat sich gemäß Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei der Anmeldung zwingend die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen mit dieser Bescheinigung den Mieterinnen und Mietern den tatsächlichen Einzug schriftlich bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

    Die An- bzw. Ummeldung kann von Ehegatten und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften für den jeweils anderen Partner/in und im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern vorgenommen werden.

    Wird ein minderjähriges Kind von einem zum anderen Sorgeberechtigten umgemeldet bzw. zieht es mit einem Sorgeberechtigten aus, wird die Einverständniserklärung von allen Sorgeberechtigten benötigt.

    Volljährige Kinder im gleichen Haushalt bzw. Lebensgefährte müssen die Anmeldung selbst vornehmen.

    Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich im Bürgerbüro vorzusprechen, können Sie die gebührenfreie Anmeldung auch von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vornehmen lassen.

    Bitte geben Sie hierzu eine Vollmacht, das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular, Wohnungsgeberbestätigung sowie Ihre Ausweisdokumente mit.

    Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland angemeldet wird.

    Für eine Terminbuchung klicken Sie bitte hier.
    Rechtsgrundlage

    Bundesmeldegesetz (BMG)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_7df8405c969ca700737b2da2a2e15d98

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    An-, Ab-, Ummeldung Wohnsitz - Personen

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen oder
    • endgültige Aufgabe der Nebenwohnung.

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor und
    • legen Sie die Ausweisdokumente vor.

    Schriftlich:

    • reichen Sie das Abmeldeformular ein oder erklären Sie den Auszug formlos schriftlich,
    • fügen Sie beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.

    Fristen

    Abmeldefrist: frühestens ab einer Woche vor Auszug, ansonsten verpflichtend innerhalb von zwei Wochen nach Auszug. Vornahme der Abmeldung frühestens: eine Woche vor Auszug.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schermbeck

    Wer Wohnraum in der Gemeinde Schermbeck bezieht, hat sich gemäß Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei der Anmeldung zwingend die Vorlage der Wohngeberbestätigung erforderlich. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen mit dieser Bescheinigung den Mieterinnen und Mietern den tatsächlichen Einzug schriftlich bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

    Die An- bzw. Ummeldung kann von Ehegatten und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften für den jeweils anderen Partner/in und im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern vorgenommen werden.

    Wird ein minderjähriges Kind von einem zum anderen Sorgeberechtigten umgemeldet bzw. zieht es mit einem Sorgeberechtigten aus, wird die Einverständniserklärung von allen Sorgeberechtigten benötigt.

    Volljährige Kinder im gleichen Haushalt bzw. Lebensgefährte müssen die Anmeldung selbst vornehmen.

    Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich im Bürgerbüro vorzusprechen, können Sie die gebührenfreie Anmeldung auch von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vornehmen lassen.

    Bitte geben Sie hierzu eine Vollmacht, das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular, Wohnungsgeberbestätigung sowie Ihre Ausweisdokumente mit.

    Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland angemeldet wird.

    Formulare

    -Wohnungsgeberbestätigung § 19 BMG

    -Vollmacht zur Abgabe des Meldescheins

    -Anmeldebescheinigung

    -Abmeldebescheinigung

    Hinweis:

    Sollte der Link sich aufgrund der Größe nicht direkt öffnen lassen, so kann das an der Bandbreite in Ihrem Wohngebiet liegen. Dieses liegt im Verantwortungsbereich Ihres jeweiligen Netzanbieters. In diesem Fall können Sie versuchen, das jeweilige Formular mit rechten Maustaste, Ziel speichern unter, herunterzuladen und lokal auf Ihren PC abzuspeichern.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de