Wohnung abmelden
Beschreibung
Hinweise für Neuss
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen,
- die ins Ausland verziehen oder
- ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.
Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt zu werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben.
Wird eine Nebenwohnung aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder bei der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes abzumelden.
Hinweis: Die Beantragung können Sie direkt online vornehmen. Sie können die Dienstleistung nach vorheriger Terminvereinbarung auch an allen drei Standorten des Bürgeramtes wahrnehmen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Neuss
- Bei persönlicher Vorsprache: Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass) aller Meldepflichtigen
Voraussetzungen
Hinweise für Neuss
Auszug aus einer in Neuss gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Neuss
- Die Abmeldung kann persönlich vor Ort oder online erfolgen.
- Die Beantragung vor Ort ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Vereinbaren Sie hier einen Termin. - Eine telefonische Abmeldung ist nicht möglich.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Neuss
- Bei persönlicher Vorsprache sofort.
- Über den Postweg in der Regel eine Woche.
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Neuss
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Neuss