Wohnsitz Abmeldung

    Wohnsitz Abmeldung

    Wenn Sie aus Ihrer Wohnung endgültig ausziehen, müssen Sie sich abmelden, wenn Sie keine andere Wohnung im Inland beziehen. Weiteres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Goch

    Bei einem Wegzug ins Ausland  (nur bei einer Dauer von länger als 3 Monaten, befristete Auslandsaufenthalte, z.B. Studienzwecke, erfordern keine Abmeldung) oder bei der Aufgabe einer Nebenwohnung ist es erforderlich, dass Sie den Wegzug der Meldebehörde mitteilen. Dies ist beim Wegzug ins Ausland im Bürgerservice möglich. Wegzug ins Ausland bedeutet, dass Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und dort künftig nicht mehr wohnen werden. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt am Hauptwohnsitz oder bei der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden.  Die Abmeldepflicht bei Umzügen innerhalb Deutschlands  ist weggefallen. In diesen Fällen müssen Sie sich lediglich bei der für Ihre neue Wohnung zuständigen Meldebehörde anmelden. Bei Anmeldung des neuen Wohnsitzes wird die Abmeldung von der dortigen Meldebehörde vorgenommen.

    Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d39f6323f7e66822691d99d66bb00b93

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 28 23 / 320 - 300

    E-Mail: buergerservice@goch.de

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Goch

    Personalausweis bzw. Reisepass, wenn vorhanden

    Voraussetzungen

    Hinweise für Goch

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen  (Abmeldung ins Ausland)oder
    • endgültige Aufgabe der Nebenwohnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Goch

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor und
    • legen Sie die Ausweisdokumente vor.

    Schriftlich:

    • reichen Sie das Abmeldeformular schriftlich ein,
    • fügen Sie Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.

    Fristen

    Hinweise für Goch

    Abmeldefrist: frühestens ab einer Woche vor Auszug, ansonsten verpflichtend innerhalb von zwei Wochen nach Auszug. Vornahme der Abmeldung frühestens: eine Woche vor Auszug.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Goch

    Ihre Abmeldung ins Ausland können Sie auch per Post erledigen. Nutzen Sie dazu das Abmeldeformular. Bitte vergessen Sie nicht, das Formular zu unterschreiben und fügen Sie außerdem eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes bei.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Goch

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Wohnungsgeberbestätigung

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen und nicht selbst Eigentümer bzw. Eigentümerin sind, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder Ihrer Wohnungsgeberin über den Einzug. Die Bestätigung benötigen Sie für Ihre Meldebehörde bei einer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung.

    Wohnungsgeber beziehungsweise Wohnungsgeberin ist in der Regel der Eigentümer oder die Eigentümerin. Es kann außerdem die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung sein. Sollten Sie zur Untermiete wohnen, kommt der Hauptmieter oder die Hauptmieterin in Betracht.

    Die Bestätigung enthält folgende Angaben:

    • Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin sowie des Eigentümers oder der Eigentümerin, wenn diese Person abweicht,
    • Einzugsdatum,
    • Anschrift der Wohnung sowie
    • Namen der meldepflichtigen Personen
    • Unterschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de