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Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Allgemeine Informationen
Nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen Förderungen und Entnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Hierunter fallen u. a. die Förderung bzw. Entnahme für die landwirtschaftliche Beregnung, für Brauchwasserzwecke oder zur Viehtränke sowie für die Grundwasserhaltung bei Baumaßnahmen.
Nur in wenigen Fällen bedarf die Förderung von Grundwasser keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.
Bei Entnahmemengen bis 600.000 m³ pro Jahr ist die untere Wasserbehörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.
Für die Erteilung von Auskünften nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse grundwasser@kreis-heinsberg.de.
Erlaubnisfreie Grundwasserförderungen (u. a. Hausbrunnen)
Erlaubnisfrei sind lediglich Grundwasserförderungen für den Eigenbedarf (also nicht bei Weitergabe an Dritte oder zur gewerblichen Nutzung), beispielsweise für Ihren Haushalt.
Zu diesen erlaubnisfreien Benutzungen zählen auch Brunnen, welche für die private Gartenbewässerung genutzt werden. Für die Errichtung von erlaubnisfrei nutzbaren Brunnen besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz. Die Anzeige hat spätestens einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten mit dem im Downloadbereich zur Verfügung stehenden Formular zu erfolgen. Die Anzeige einer Brunnenbohrung dient auch dem Zweck festzustellen, ob gegen die Errichtung eines Brunnens oder die Nutzung des Grundwassers Bedenken bestehen.
Liegt das Grundstück in der Schutzzone eines Wasserschutzgebietes, ist für den Bau des Brunnens unabhängig von der Möglichkeit der erlaubnisfreien Benutzung eine Genehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich.
Auf Altlast(verdachts)flächen ist die Niederbringung von Brunnen generell verboten.
In diesem Zusammenhang weist die untere Wasserbehörde auf die Belastung des Grundwassers mit PFAS im Kreisgebiet hin. Einschränkende Maßnahmen wurden bereits im Gemeindegebiet Gangelt in den Ortslagen Niederbusch und einem Teil von Stahe getroffen. Hier ist die Förderung von Grundwasser durch Allgemeinverfügung grundsätzlich untersagt. Auch im Stadtgebiet Wegberg ist in den Ortslagen Wildenrath, Petersholz und Klinkum mit einschränkenden Maßnahmen zu rechnen. Von Brunnenbohrungen in den o. g. Ortslagen rät die untere Wasserbehörde deshalb bereits jetzt ab.
Erlaubnispflichtige Förderungen/Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser
Alle weiteren Förderungen bzw. Entnahmen von Grund- oder Oberflächenwasser bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde. Antragsvordrucke sowie Informationen zu den zusätzlich zu dem Antrag einzureichenden Unterlagen finden Sie im Downloadbereich.
Bei Entnahmen von mehr als 5.000 m³ pro Jahr ist zudem die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu untersuchen (Einzelfallprüfung).
Sollte es nach Prüfung der eingereichten Antragsgunterlagen zu der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kommen, besteht auch hier die Verpflichtung die Bohrung mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Eine Antragstellung sollte deshalb rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn erfolgen.
Wissenswertes
Grundwasser ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes und von großer ökologischer und wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Es dient als Reservoir für die Entnahme von Wasser, guter Qualität für die Trinkwasserversorgung und die Verwendung in Industrie und Landwirtschaft. Es trägt zur Erhaltung von Feuchtgebieten und Flussläufen bei und gleicht in niederschlagsarmen Zeiten den Wasserhaushalt im Boden aus.
Zur Beobachtung des Grundwasserstandes und der Grundwasserbeschaffenheit wird ein landesweites Netz von Grundwassermessstellen betrieben und die Ergebnisse der Messungen werden in einer Grundwasserdatenbank festgehalten. Die nachhaltige Nutzung des Grundwassers erfordert flächendeckende Maßnahmen zum Grundwasserschutz, wobei den Wasserschutzgebieten besondere Bedeutung zukommt.
Im Kreisgebiet ist der Abstand des Grundwassers von der Geländeoberkante bis zum eigentlichen Grundwasserspiegel je nach Region sehr unterschiedlich: im Bereich Übach-Palenberg und Geilenkirchen sind dies bis zu 20 m und mehr, während in weiten Teilen des Stadtgebietes Heinsberg der Grundwasserabstand durchaus weniger als 1 m betragen kann, z. B. in den gewässernahen Lagen von Kirchhoven und Lieck.
Zudem haben die Grundwasserabsenkungen der Tagebau Hambach, Garzweiler und Inden auch überregional großen Einfluss auf die natürlichen Grundwasserverhältnisse, die sich bis über die niederländischen Grenzen auswirken.
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Ansprechpartner
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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