Vorgesehen zum Löschen - Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige eines GeldwäschebeauftragtenOnline erledigen

    Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Zahlungsinstitute, Versicherungs- und Finanzunternehmen sowie Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen auf Führungsebene einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter bestellen. Dieser ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig.

    Die Bestellung als auch eine eventuelle spätere Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_be791ffc9ddfc424b036c991fe052857

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstr. 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931 82-0

    Fax: 02931 82-5191

    E-Mail: geldwaeschepraevention@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 34

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931820

    Fax: 02931825191

    E-Mail: geldwaeschepraevention@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Formular Mitteilung über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

    Schriftform ist erforderlich

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und  seines Stellvertreters sowie zur Anzeige beim Thüringer Landesverwaltungsamt besteht für folgende Verpflichtete:

    -Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 erfasst sind,

    -Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um

    a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,

    b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,

    c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,

    d) Soziallotterien

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    § 7 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für Bestellung

    § 7 Abs. 4 Geldwäschegesetz (GwG) für Anzeige der Bestellung und Entpflichtung

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Weitere Informationen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de