Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung

    Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung

    Hinweise für Essen

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    nicht angegeben

    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.

    Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen.

    Die Stellvertretungserlaubnis wird der*dem Betreibenden für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet erteilt werden.

    Ein Antrag auf Stellvertretungserlaubnis wird bei Unzuverlässigkeit der zur Stellvertretung benannten Person abgelehnt.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5416793b9a938f0bcc794a0d4af5bb33

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    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5bb26e8e3da8f762b4e519a742f2eef6

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 16.12.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Essen

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0201 8832272

    Fax: 0201 8832220

    E-Mail: ProstSchG@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Prostituiertenschutzgesetz

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-32220

    E-Mail: prostschg@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    Zur Prüfung der Erlaubnis werden einige Unterlagen von Ihnen benötigt.

    • Gegebenenfalls Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der*des Betreibenden des Prostitutionsgewerbes
    • Name und Vorname der zu überprüfenden Person

    Formulare

    Hinweise für Essen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Essen

    • Volljährigkeit: Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • persönliche Zuverlässigkeit: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Essen

    Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist deren Mitwirkung erforderlich. Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.

    Fristen

    Hinweise für Essen

    Bevor das Prostitutionsgewerbe durch einen*eine Stellvertreter*in betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist erforderlich. Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Essen

    Kosten

    Hinweise für Essen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Essen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de