Baulast Auskunft Abschrift

    Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis beantragen

    Die Baulastenauskunft bzw. die Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis informiert Sie darüber, ob ein Grundstück durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begünstigt oder belastet ist.

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Die Bauaufsichtsbehörde ist verpflichtet, ein Baulastenverzeichnis zu führen, in dem von den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen übernommene Baulasten eingetragen sind. Dabei handelt es sich um grundstücksbezogene, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommene Verpflichtungen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

    Durch Baulast können beispielsweise folgende Bebauungshindernisse übernommen werden:

    • bei fehlender Erschließung Wege- und Durchleitungsrechte
    • auf dem Nachbargrundstück fehlende Abstandsflächen auf das eigene Grundstück
    • Stellplatzverpflichtungen für andere Grundstücke

    In der Regel schränkt eine Baulast die Baumöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück ein. Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, ist Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu gewähren. Die Einsichtnahme ist beim Kauf eines Grundstücks durchaus empfehlenswert, um bereits frühzeitig einen Überblick über eventuell bestehende Bebauungshindernisse zu bekommen.

    Für Eintragungen in das Baulastenverzeichnis nutzen Sie bitte die Dienstleistungsseite Baulastenverzeichnis Eintragung - Serviceportal Stadt Löhne (loehne.de)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d5e86b236e53007764cf58fd980e11ac

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 19.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    63 Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Löhne

    Das berechtigte Interesse an einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis muss von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nachgewiesen werden.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft/ Abschrift darlegen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Löhne

    • Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

    Verfahrensablauf

    Schicken Sie Ihre formlose Bitte um Auskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis schriftlich (E-Mail reicht aus) an die Untere Bauaufsichtsbehörde. Falls Sie weder Eigentümerin/Eigentümer noch Erbbauberechtige/r des Grundstücks sind, fügen Sie eine Vollmacht der v. g. Berechtigten bei oder beschreiben Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft.

    Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Sie berechtigt sind die Auskunft zu erhalten. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Auskunft/ Abschrift sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 10 Werktage

    Kosten

    Für mündliche/ telefonische Auskünfte aus dem Baulastenverzeich-nis fallen keine Gebühren an. Die schriftliche Baulastenauskunft/ Abschrift aus dem Baulasten-verzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grundstücke, für die eine Auskunft/ Abschrift erteilt werden soll. Sie betragen je Grundstück 50,00 EUR, höchstens jedoch 150,00 EUR. Sofern kein Baulastenblatt besteht (d.h.: wenn keine Baulast einge-tragen ist), beträgt die Gebühr 30,00 EUR je Grundstück.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Weitere Informationen

    Bauportal.NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de