Beseitigungsanzeige einreichen
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Was muss ich tun, wenn ich ein Gebäude beseitigen (abbrechen) möchte?
Für die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist kein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn diese
- baulichen Anlagen ohne Genehmigungsverfahren nach § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018 errichtet oder geändert werden dürfen,
- es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 2 Absatz 3 BauO NRW 2018 handelt, oder
- es sich um sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter, handelt.
Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) nach § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf die Standsicherheit, des Umgangs mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, der abfallrechtlichen Bestimmungen oder von Arbeitsschutzbestimmungen auftreten. Sie sollten daher genau prüfen, ob das von Ihnen beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist.
Die Bezirkseinteilung entnehmen Sie dem Dokument "Bauordnungsbezirke Stadt Löhne" (Rubrik "Downloads").
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
Für die Bearbeitung einer Beseitigungsanzeige ist ein vollständig ausgefüllter amtlicher Vordruck (Anzeige der Beseitigung von Anlagen) erforderlich; siehe Anlagen im Bereich "Downloads".
Weiter muss ein Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens beigefügt werden. Der Beseitigungsanzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Ja, für die Anzeige und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
- Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5)
- freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5)
- sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe
- Einhaltung von beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht
Sie dürfen mit der Beseitigung erst einen Monat später beginnen, nachdem die Bauaufsichtsbehörde Ihnen den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat.
Rechtsgrundlage(n)
- Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.
Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können.
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit. Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Löhne
Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage der Tarifstelle 3.1.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) berechnet und festgesetzt.
Der Aufwand für die Entscheidung steigt mit der Größe der zu beseitigenden Gebäude an.
Die Gebühr wird an das Volumen des umbauten Raums des zu beseitigenden Gebäudes bzw. Gebäudeteils gekoppelt und beträgt zwischen 50,00 und 1500,00 Euro.
Die Beseitigung von Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m, nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten und unter 400 m² ist gebührenfrei.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023
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