Beseitigungsanzeige einreichen
Beschreibung
Hinweise für Köln
Die Beseitigung bestimmter Anlagen und Gebäuden ist anzeigepflichtig, Sie benötigen keine Baugenehmigung. Der Begriff der Beseitigung bezeichnet den kompletten Abbruch und schließt die vorschriftsmäßige Entsorgung des Bauschutts mit ein. Für einen teilweisen Abbruch hingegen benötigen Sie eine Baugenehmigung.
Die Anzeigepflicht besteht ausschließlich für:
- nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5
- grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
- sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.
Eine Erläuterung der Gebäudeklassen finden Sie unter "Was Sie beachten und wissen müssen".
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Ansprechpartner
Antragsberatung der Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Fax: 0221 / 221-22567
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Köln
- Flurkarte
Die amtliche Flurkarte NRW, auch als "Auszug aus dem Liegenschaftskataster bezeichnet", darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Gebäude oder baulichen Anlagen, die beseitigt werden sollen, markieren Sie bitte in der Flurkarte, indem Sie zum Beispiel d - Formular "Anzeige der Beseitigung von Anlagen"
Die Angaben aus dem Antragsformular werden im Bauportal abgefragt, dieses Formular muss daher nicht zwingend von Ihnen eingereicht werden. Falls Sie es dennoch hochladen möchten, finden Sie es unter "Downloads und Infos". Bei einer nicht freistehenden bau - Standsicherheitsnachweis
Einen Standsicherheitsnachweis ("Statik") brauchen Sie nur, wenn eine angebaute, also nicht freistehende, bauliche Anlage beseitigt werden soll. Die Standsicherheit der verbleibenden Gebäude muss dann gewährleistet sein. Darum müssen Sie in diesen Fällen - Statistik Bauabgang
Die Beseitigung einer baulichen Anlage wird in der Statistik "Bauabgang" erfasst. Den Erhebungsbogen können Sie auf der Seite des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ausfüllen, das diese Aufgabe bundesweit wahrnimmt. Sie werden am Bildschirm durch
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Ja, für die Anzeige und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
- Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5)
- freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5)
- sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe
- Einhaltung von beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht
Sie dürfen mit der Beseitigung erst einen Monat später beginnen, nachdem die Bauaufsichtsbehörde Ihnen den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Köln
Die Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht von Beseitigung von Anlagen wird im § 62, Absatz 3 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) thematisiert:
Verfahrensablauf
Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.
Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können.
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit. Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Köln
Für die Anzeige der Beseitigung von baulichen Anlagen fallen keine Gebühren an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023