Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister AusstellungOnline erledigen

    Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

    Wenn Sie einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister benötigen, können Sie diesen beim zuständigen Standesamt beantragen. Die Auszüge werden zum Beispiel aus Geburts-, Ehe- und Streberegistern ausgestellt. 
     

    Beschreibung

    Hinweise für Brüggen

    Auskünfte aus dem Personenstandsbuch können Geburten-, Sterbe-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister betreffen

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_96c80c188554d1b45a48e3a2d82a6ba4

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 38

    41379 Brüggen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Brüggen

    Formulare

    Hinweise für Brüggen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Brüggen

    Antragsberechtigt sind alle Personen über 16 Jahre.

    Auskunft kann erteilt werden an:

    • die Person, auf die sich der Personenstandseintrag bezieht.
    • Ehegatten oder Lebenspartner (nicht bei geschiedener Ehe oder aufgelöster Lebenspartnerschaft).
    • seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel).
    • seine Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern).
    • beim Geburten- oder Sterberegister auch Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
    • Personen, Behörden, Firmen, Institutionen etc., die ein rechtliches Interesse an der Erteilung von Urkunden oder Auskünften nachweist (entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen).
    • die Benutzung der Register ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Der Nachweis über den Tod der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, ist von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu erbringen. (Beteiligte sind: beim Geburtenregister Eltern und Kind; beim Eheregister die Ehegatten, beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner).
    • die Person, die eine schriftliche Vollmacht der vorgenannten Personen vorlegt.
    • die Person, die von einer vorgenannten berechtigten Person schriftlich bevollmächtigt ist. Dies gilt auch für Antragstellerinnen und Antragsteller, welche die Urkunde/Auskunft für private Forschungszwecke (Ahnenforschung, etc.) wünschen.

    Ein rechtliches Interesse bedeutet, dass diese Personen erläutern und nachweisen müssen, warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines Anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen benötigen. Familien- bzw. Ahnenforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.

    Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.

    Erforderliche Unterlagen:

    Zur Beantragung benötigen wir die entsprechenden Nachweise über das berechtigte oder rechtliche Interesse.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Brüggen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Brüggen

    Fristen

    Hinweise für Brüggen

    Bei den Standesämtern sind die Personenstandsregister innerhalb folgender Fristen fortzuführen:

    • Geburtenregister der letzten 110 Jahre
    • Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister der letzten 80 Jahre
    • Sterberegister der letzten 30 Jahre

    Personenstandsbücher beim Standesamt werden seit dem 1.1.1876 geführt; vor dieserZeit oblag den jeweiligen Kirchen die Beurkundung der Personenstandsfälle.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Brüggen

    Kosten

    Hinweise für Brüggen

    • Pro Auskunft: 10,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Brüggen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Brüggen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 27.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de