Wohnraumförderung - Neubau, Erwerb oder Umbau einer Immobilie
Wenn Sie ein Eigenheim/Eigentumswohnung bauen, erwerben oder modernisieren wollen, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Wohnraumfördermittel in Anspruch nehmen. Zuständig für die soziale Wohnraumförderung ist jeweils das Land, in dem Sie Ihr Vorhaben umsetzen wollen.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Die Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt mit zinsgünstigen Darlehen den Neubau, den Erwerb und den Umbau einer Immobilie.
Ziele sind:
- Schaffung von Wohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind
- Anpassung von Wohnraum an die Erfordernisse des demografischen Wandels
- Erhaltung und Stärkung der städtebaulichen Funktion von Wohnquartieren
Für eine Mittelbewilligung müssen alle wesentlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sein!
WICHTIG:
Die Vergabe von Aufträgen oder die Aufnahme von Bauarbeiten vor Erteilung der Förderzusage führen in jedem Falle zur Ablehnung des Antrages.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
keine Angabe
Kosten
Hinweise für Wesel
- für die Neuschaffung und Erwerb bestehenden Wohnraums: 750,00€
- als alleinige Maßnahme für Schwerbehinderte: 120,00€
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wesel
Weitere Informationen
Hinweise für Wesel
Maßnahmen
- Förderung von selbst genutztem Wohnraum durch Neuschaffung
- Erwerb bestehenden gebrauchten Wohnraums zur Selbstnutzung
- Förderung von zusätzlichen baulichen Maßnahmen für Schwerbehinderte
Fördervoraussetzungen
- Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind oder einer schwerbehinderten Person
- einkommensabhängige Förderung
- Maßnahme muss die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Familienmitglieder gewährleisten - angemessene Wohnraumversorgung des Haushalts muss gewährleistet sein -
- Förderung im Regelfall nur einmal zulässig; Verbot bei offensichtlich ungerechtfertigter Förderung
- Einhaltung der im Bereich der Förderbehörde geltenden Kostenobergrenze
- Tragbarkeit der Belastung muss gegeben sein; Baumaßnahme darf die Existenzgrundlage des Haushalts nicht gefährden
- bei Neuschaffung und Ersterwerb ist die Energieeinsparverordnung in der aktuellen Fassung einzuhalten
- bei Erwerb gebrauchter Immobilien muss die Antragstellung vor der notariellen Beurkundung erfolgen
Einkommensgrenze
Sofern das bereinigte Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder die vorgegebenen Einkommensgrenzwerte nicht übersteigt, ist eine Förderung zulässig.
Einkommensgrenze:
- Einpersonenhaushalt 18.010 Euro
- Zweipersonenhaushalt 21.710 Euro; 2. Person Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes 22.350 Euro
- Dreipersonenhaushalt mit zu berücksichtigendem Kind 27.330 Euro
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.980 Euro
- zuzüglich für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes 640 Euro
Förderhöhe und Konditionen
Die Förderhöhe ist abhängig
- vom Haushaltseinkommen
- von der Zahl der anrechenbaren Haushaltsangehörigen
- vom Bauvorhaben (Neubau oder Erwerb einer gebrauchten Immobilie)
- vom Kostenniveau der Bauortgemeinde
Für die Neuschaffung von Wohnraum kann ein 4-Personen-Haushalt mit Bauort im Kreis Wesel bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen mit einer Förderung zwischen 93.000 Euro und 103.000 Euro an Darlehen rechnen.
Die Darlehenskonditionen sind wie folgt:
- 1 % oder 2 % Tilgung
- 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag
- 0,5 % laufender Verwaltungskostenbeitrag
- 0,5 % Zinsen
Beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie kann ein 4-Personen-Haushalt bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen mit einer Förderung zwischen 68.100 Euro und 75.100 Euro an Darlehen rechnen, maximal 90 % der Erwerbskosten, sofern das Objekt mindestens den energetischen Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt. Bei Nichterfüllung des Energiestandards beträgt die Förderung zwischen 76.000 Euro und 84.400 Euro.
Die Darlehenskonditionen sind wie folgt:
- 2 % Tilgung
- 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag
- 0,5 % laufender Verwaltungskostenbeitrag
- 0,5 % Zinsen
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Darlehen für Schwerbehinderte
Voraussetzungen
- Grad der Behinderung wenigstens 50 v. H.
- zusätzliche Baumaßnahmen wegen der Art der Behinderung erforderlich
- einkommensabhängige Förderung
Förderbeträge und Konditionen
- Förderhöhe mindestens 2.000 Euro bis maximal 40.000 Euro
- es gelten die Darlehensbedingungen der Neubauförderung, wenn die Maßnahme kombiniert wird
- im Übrigen mit der Abweichung, dass die Tilgung 4 % beträgt
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 13.08.2020