Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

    Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht beurkunden lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann Ihnen direkt finanziell helfen und einen Vorschuss oder Ersatz des Unterhalts leisten.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwerte

    Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende.

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, welches

    • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt,
      • welcher ledig, verwitwet oder geschieden ist
      • oder von seinem Ehegatten i. S. d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist und
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge in Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge erhält.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn

    • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
    • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt,
    • das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt
    • das Kind anrechenbares Einkommen, welches die Höhe der UVG-Leistung übersteigt, erzielt,
    • der alleinerziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken,
    • der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Unterhaltszahlungen erfüllt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_609cfb584e5700775d99c9045479ae23

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Am Stadtpark 1

    58239 Schwerte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 04 / 104-330

    Fax: 0 23 04 / 104-402

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zur Einrichtung einer Beistandschaft

    • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
    • ggf. Kontoverbindungsdaten
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die evtl. schon bestehen, wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel, etc.)

    Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss/-ersatz:

    • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers / der Antragstellerin
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Sofern vorliegend: Unterhaltstitel, Gerichtsbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
    • Kontoverbindungsdaten zur Überweisung des Vorschusses / der Ersatzleistung
    • Nachweis über den Trennungszeitpunkt oder die Scheidung
    • Ggf. Aufenthaltstitel
    • Kindergeldnachweis
    • Ggf. Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
    • Ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
    • Nachweis über den Trennungszeitpunkt z.b. Bestätigung des Rechtsanwalts
    • Sofern vorliegend (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
    • Ggf. Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (Zinsen u. ä.) und Arbeit des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung)

    Formulare

    Beistandschaft:  keine

    Unterhaltsvorschuss : keine

    Voraussetzungen

    • Kind muss noch minderjährig sein
    • Sie sind alleinerziehend und Ihr Kind lebt bei Ihnen

    Zusätzlich bei Unterhaltsvorschuss:

    • Der andere Elternteil kann oder will keinen Unterhalt zahlen
    • Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Beistandschaft:

    • Die Beistandschaft kann dann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen, formlosen Antrag beantragt werden.
    • Meist ist eine persönliche Vorsprache zur Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30bis 60 Minuten dauert.

    Unterhaltsvorschuss

    • Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welchem sämtliche relevante Unterlagen hinzugefügt werden müssen.

    Fristen

    Das Kind muss noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Beistandschaft:

    • Nach einer persönlichen Besprechung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 3 Wochen. Dies ist auch abhängig von den notwendigen Maßnahmen.

    Unterhaltsvorschuss:

    • Nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt die Bearbeitung umgehend.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schwerte

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schwerte

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport am 30.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de