Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

    Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.

    Beschreibung

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Sofern benötigt, können beim Jugendamt Erklärungen zur Mutterschaftsanerkennung, zur Vaterschaftsanerkennung, zur gemeinsamen Sorge oder eine Unterhaltsverpflichtung beurkundet werden.

    Die Beteiligten müssen zur Beurkundung persönlich erscheinen.

    Es handelt sich um öffentliche Urkunden.

    Die Beurkundungen sind kostenlos.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_7cc7ffec18cd4cba761ecc8bc96709c5

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Version

    Technisch geändert am 11.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:

    • Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument
    • falls Ihr Kind schon geboren wurde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • ggf. wirksames Scheidungsurteil der Mutter

    bei der Unterhaltsverpflichtung wird ggf. das Schriftstück benötigt, aus dem die Höhe der Verpflichtung hervorgeht

    Formulare

    Assistance: none

    Advance on maintenance payments : none

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden.

    Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit. Der Dolmetscher benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein. Gerne können Sie jemanden als Dolmetscher benennen. Sollten Sie niemanden kennen, der in Frage kommt, bestellt das 

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    § 59 SGB VIII, BeurkG, §§ 1591 ff. BGB

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Es muss ein persönlicher Termin beim Jugendamt vereinbart werden.

    In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der jeweiligen Erklärung informiert. Die Urkunde wird Ihnen dann vorgelesen und muss von den beteiligten Personen unterschrieben sowie von der Urkundsperson beurkundet werden. Den beteiligten Personen werden beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

    Fristen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 08.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 18.07.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de