Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen BeurkundungOnline erledigen

    Unterhaltsvorschuss beantragen

    Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht beurkunden lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann Ihnen direkt finanziell helfen und einen Vorschuss oder Ersatz des Unterhalts leisten.

    Beschreibung

    Hinweise für Sankt Augustin

    Folgende Beurkundungen können beim Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe vorgenommen werden:
    -  Vaterschaftsanerkennung
    -  Unterhaltsverpflichtung
    -  Sorgerechtserklärungen

    Aktuelle Mitteilung aus dem Bereich Beistandschaft

    Das Sachgebiet Beistandschaften ist bis auf Weiteres nur eingeschränkt erreichbar. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen Ihnen Dienstag und Donnerstag von 9 - 11 Uhr telefonisch zur Verfügung. Beratungsgespräche vor Ort und Beurkundungen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

    Terminanfragen für Beratungsgespräche, Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen/Sorgerechtserklärungen oder Unterhaltsurkunden richten Sie bitte an folgende Emailadresse: Beistandschaften@sankt-augustin.de

    Nachweis über das alleinige Sorgerecht können Sie per Email beantragen. Bitte senden Sie hierzu eine Email mit Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes + Name, Vorname der Mutter an folgende Emailadresse: beistandschaften@sankt-augustin.de 

    Wir werden schnellst möglichst die Bescheinigung ausstellen und per Post an die hinterlegte Meldeadresse zusenden.

    Bearbeitungszeiten von E-Mails verzögern sich aus den o.G. Gründen ebenfalls. Diese werden schrittweise nach Eingangsdatum abgearbeitet.

    Sobald wie möglich werden wir die Erreichbarkeit des Sachgebietes Beistandschaften im gewohnten Umfang wiederherstellen. Danke für Ihr Verständnis.

    Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind

    Beide Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, den Lebensunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Leben die Eltern gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind zusammen, erfüllen sie den Versorgungsanspruch des Kindes zusammen. Leben die Eltern getrennt, hat das Kind einen Barunterhaltsanspruch gegenüber der weniger betreuenden Elternperson und einen Sachunterhaltsanspruch gegenüber der überwiegend betreuenden Elternperson. Besteht eine wechselseitige (hälftige) Betreuung des Kindes, entfällt der Barunterhaltsanspruch des Kindes, da es von beiden Eltern wechselseitig betreut und versorgt wird.

    Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Unterhaltstitel. Wenn der Barunterhaltsanspruch des Kindes abschließend berechnet wurde, besteht die Möglichkeit, die Höhe der Verpflichtung durch das Jugendamt beurkunden zu lassen. Dadurch wird Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt. Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch auch gerichtlich bestätigen lassen, womit zusätzliche Kosten verbunden sind. Es ist deshalb nützlich und empfehlenswert eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Die Stelle Beistandschaften im Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe berät und hilft dabei. Die Beurkundung ist eine freiwillige Verpflichtungserklärung der barunterhaltspflichtigen Elternperson.

    Der Barunterhaltsanspruch des Kindes wird zweckmäßigerweise meist in einem "dynamischen Unterhaltstitel" festgelegt. Dazu wird die Unterhaltshöhe in einem Prozentsatz des zu leistenden gesetzlichen Mindestunterhaltes unter Bezugnahme auf die "Düsseldorfer Tabelle" festgesetzt.
    Die Verpflichtungserklärung kann auch in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) erfolgen.

    Ebenso können auch Beurkundungen bei bereits bestehenden und abzuändernden Unterhaltstiteln (Urkunden, Beschlüsse, Urteile) aufgenommen werden.

    Gründe für eine Beurkundung

    • Sie haben sich als Eltern über die Höhe des Barunterhaltes geeinigt (gerne berät und unterstützt Sie die Fachstelle Beistandschaften dabei) und möchten das rechtsverbindlich schriftlich festhalten.
    • Die schriftliche Aufforderung zur (Neu-)Beurkundung durch einen Rechtsanwalt, den die überwiegend betreuende Elternperson mit der Durchsetzung der Kindesunterhaltsansprüche beauftragt hatte.
    • Die schriftliche Aufforderung zur (Neu-)Beurkundung durch ein anderes Jugendamt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_7a64522dbd2108cefac67ccb12b72493

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Sankt Augustin

    • gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten (Personalausweis, Reisepass),
    • Schreiben der anderen Elternperson, des Jugendamtes oder des Rechtsanwalts,
    • Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennung, sofern die Angaben zum Kind nicht aus den o. g. Schreiben erkennbar sind,
    • bei Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels: Kopie oder Abschrift dieses Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil),

    Formulare

    Hinweise für Sankt Augustin

    Beistandschaft: keine

    Unterhaltsvorschuss: keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Sankt Augustin

    • Kind muss noch minderjährig sein
    • Sie sind alleinerziehend und Ihr Kind lebt bei Ihnen

    Zusätzlich bei Unterhaltsvorschuss:

    • Der andere Elternteil kann oder will keinen Unterhalt zahlen
    • Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Sankt Augustin

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Sankt Augustin

    Beistandschaft:

    • Die Beistandschaft kann dann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen, formlosen Antrag beantragt werden.
    • Meist ist eine persönliche Vorsprache zur Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30bis 60 Minuten dauert.

    Unterhaltsvorschuss

    • Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welchem sämtliche relevante Unterlagen hinzugefügt werden müssen.

    Fristen

    Hinweise für Sankt Augustin

    Das Kind muss noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Sankt Augustin

    Beistandschaft:

    • Nach einer persönlichen Besprechung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 3 Wochen. Dies ist auch abhängig von den notwendigen Maßnahmen.

    Unterhaltsvorschuss:

    • Nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt die Bearbeitung umgehend.

    Kosten

    Hinweise für Sankt Augustin

    Die Beurkundung erfolgt gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Sankt Augustin

    Weitere Informationen

    Hinweise für Sankt Augustin

    Eine Beurkundung kann bei jedem Jugendamt vorgenommen werden. Eine Verpflichtungserklärung zum Unterhalt kann auch beim Notar und/oder beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes beurkundet werden. Für die Beurkundungen bei einem Notar können Gebühren und Kosten für Auslagen entstehen. Klären Sie in diesem Fall deren Höhe daher vor Terminvereinbarung.

    Für Auskünfte, Informationen und Terminvergaben zu den o. g. Beurkundungen nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse beistandschaften@sankt-augustin.de.

    Bitte erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin oder sagen Sie diesen rechtzeitig ab, sofern Sie ihn nicht wahrnehmen können, damit er anderweitig vergeben werden kann.
    Für Beurkundungstermine mit Dolmetscher kalkulieren Sie bitte eine längere Wartezeit ein.

    Auf der Grundlage des § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist das örtlich zuständige Jugendamt befugt, u. a. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Sorgerechtserklärungen und die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen zu beurkunden und zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete Beschäftigte zu ermächtigen. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen (z. B. Urkundsbeamte bei Gerichten, bei Standesämtern, bei anderen Jugendämtern) bleibt hiervon unberührt.
    Der Gesetzgeber gibt keinen Zeitrahmen zur Vornahme von Beurkundungen des Vaterschaftsanerkenntnisses vor. Er erklärt lediglich die Beurkundung vor Geburt des Kindes für zulässig und stellt klar, wer zur Beurkundung ermächtigt ist. Dem Kind entstehen keine rechtlichen Nachteile, wenn ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht vor oder zeitnah zur Geburt aufgenommen werden kann. Näheres regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Unterhalt für die Vergangenheit kann unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden.

    Weiterhin können beurkundet werden:

    • Mutterschaftsanerkennung (§ 44 Absatz 2 PStG)
    • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
    • Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
    • Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Eltern zur Anerkennung der Vaterschaft und Sorgeerklärungen
    • Zustimmungserklärung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
    • Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l BGB)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport am 30.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Sankt Augustin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de