Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

    Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Damit das Kind (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) oder der betreuende Elternteil eine solche Unterhaltsforderung auch durchsetzen kann, muss der Anspruch abgesichert (tituliert) werden. Eine außergerichtliche Einigung kann durch die Vornahme einer Beurkundung beim Jugendamt geschehen. Sowohl das Kind als auch der betreuende Elternteil haben einen selbständigen Anspruch auf die Beurkundung der Unterhaltsforderung, der neben dem Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsbetrages besteht.
    Die Unterhaltshöhe richtet sich in erster Linie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen und ist zu Zwecken der gerichtlichen Durchsetzung in einer entsprechenden Vollstreckungsurkunde zu fixieren.

    Ändert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes (bzw. des betreuenden Elternteiles) oder ändern sich die Lebensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteiles (Einkommen, Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, etc.) können beide Parteien die Abänderung der Unterhaltshöhe verlangen.

    Die Beurkundung durch das Team Unterhalt ist nur in den beiden oben genannten Konstellationen (Unterhaltsansprüche von Kindern oder betreuenden nicht verheirateten Elternteilen) möglich.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Unterhaltsangelegenheiten

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    Technisch geändert am 09.04.2024

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    Technisch geändert am 25.07.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Personalausweis oder Pass, Familienstand, Telefonnummer, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils (bitte formlos angeben), Unterlagen hinsichtlich des zu beurkundenden Unterhalts, beispielsweise Schreiben des betreuenden Elternteils, des Jugendamtes oder einer Rechtsanwaltskanzlei, aus dem konkret hervorgeht, welche Unterhaltsbeträge bzw. Prozentsätze des Mindestunterhalts ab, Geburtsurkunde des Kindes, Bisheriger Unterhaltstitel z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss oder Urteil, sofern es sich um eine Abänderung handelt

    Formulare

    Assistance: none

    Advance on maintenance payments : none

    Voraussetzungen

    • Volle Geschäftsfähigkeit
    • Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Willich

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    Terminvereinbarung mit dem/der zuständigen Urkundsbeamten/in.

     

    Fristen

    Hinweise für Willich

    Das Kind muss noch minderjährig sein.

     

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Willich

    • 45 Minuten (Termin je nach Verfügbarkeit)

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Willich

    Soweit Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend sprechen oder verstehen, ist für die Beurkundung ein Dolmetscher notwendig. Diese Person benötigt ein gültiges Ausweisdokument und darf nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein.

     

    Weitere Informationen

    Hinweise für Willich

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 08.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 18.07.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de