Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.
Beschreibung
Hinweise für Willich
Damit das Kind (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) oder der betreuende Elternteil eine solche Unterhaltsforderung auch durchsetzen kann, muss der Anspruch abgesichert (tituliert) werden. Eine außergerichtliche Einigung kann durch die Vornahme einer Beurkundung beim Jugendamt geschehen. Sowohl das Kind als auch der betreuende Elternteil haben einen selbständigen Anspruch auf die Beurkundung der Unterhaltsforderung, der neben dem Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsbetrages besteht.
Die Unterhaltshöhe richtet sich in erster Linie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen und ist zu Zwecken der gerichtlichen Durchsetzung in einer entsprechenden Vollstreckungsurkunde zu fixieren.
Ändert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes (bzw. des betreuenden Elternteiles) oder ändern sich die Lebensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteiles (Einkommen, Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, etc.) können beide Parteien die Abänderung der Unterhaltshöhe verlangen.
Die Beurkundung durch das Team Unterhalt ist nur in den beiden oben genannten Konstellationen (Unterhaltsansprüche von Kindern oder betreuenden nicht verheirateten Elternteilen) möglich.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
Assistance: none
Advance on maintenance payments : none
Voraussetzungen
- Volle Geschäftsfähigkeit
- Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Terminvereinbarung mit dem/der zuständigen Urkundsbeamten/in.
Fristen
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Das Kind muss noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
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- 45 Minuten (Termin je nach Verfügbarkeit)
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Soweit Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend sprechen oder verstehen, ist für die Beurkundung ein Dolmetscher notwendig. Diese Person benötigt ein gültiges Ausweisdokument und darf nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 08.07.2024