Schülerbeförderung DurchführungOnline erledigen

    Zuständigkeit für die Schülerbeförderung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Hinweise für Lemgo

    Welche Schüler und Schülerinnen sind anspruchsberechtigt?

    Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.

    Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW).

    Schülerfahrkosten entstehen, wenn der Schulweg (=kürzester Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegenem Eingang des Schulgrundstücks) bei der einfachen Entfernung für Schüler und Schülerinnen der

    • Primarstufe mehr als 2 km
    • Sekundarstufe I mehr als 3,5 km
    • Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.

    Neuregelung ab dem Schuljahr 2024/25 für Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen 

    Ab dem neuen Schuljahr 2024/2025 werden auf Antrag für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen der Alten Hansestadt Lemgo folgende Schülertickets zur Verfügung gestellt (Beschluss des Rates der Alten Hansestadt Lemgo vom 06.05.2024).

    Für die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler bietet die Stadt Lemgo das Deutschlandticket an. Damit sind Fahrten im Freizeitbereich in ganz Deutschland möglich. Dabei ist ein Eigenanteil in Höhe von 7,00 Euro pro Monat im Voraus an die Stadt Lemgo zu zahlen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Schüler und Schülerinnen, die in der Sek I mehr als 3,5 km und in der Sek II mehr als 5 km Fußweg zur nächstgelegenen Schule haben.

    Für die nicht-anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler bietet die Stadt die

    LemgoCard für Schüler/innen an. Mit einem Eigenanteil in Höhe von 7,00 Euro pro Monat sind die Stadtbusse in Lemgo auch im Freizeitbereich nutzbar.

    Optional für einen Eigenanteil in Höhe von 12,00 Euro pro Monat ist es möglich ein DeutschlandTicket zu erwerben. Damit sind Fahrten im Freizeitbereich in ganz Deutschland möglich. Nicht-anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Schüler und Schülerinnen, die in der Sek I weniger als 3,5 km und in der Sek II weniger als 5 km Fußweg zur nächstgelegenen Schule haben.

    Die Beantragung über den Bezug eines Schülertickets muss bis zum 17.05.2024 erfolgen. Bei einer verspäteten Beantragung kann die Zurverfügungstellung des Schülertickets zum Schuljahr 2024/2025 nicht gewährleistet werden!

    Nach der Beantragung erhalten Sie eine Mitteilung über die Zahlung des Eigenanteiles für das Schülerticket. Der Eigenanteil ist im Voraus halbjährlich an die Stadt Lemgo zu überweisen.  Es gelten die Regelungen des § 97 SchulG NRW i.V.m. mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NW (Schülerfahrkostenverordnung).

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_c189bffcdd52103cf36162bbf3a0d90c

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 07.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verwaltung der Schulen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 3

    32657 Lemgo

    Version

    Technisch geändert am 07.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    Hinweise für Lemgo

    Ab Schuljahr 2024/25 fällt ein Eigenanteil für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen an. Nähere Informationen finden Sie im Antrag "Schülerticket - Weiterführende Schulen". 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Lemgo

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de