Zuständigkeit für die Schülerbeförderung
Beschreibung
Hinweise für Lage
Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülerinnen und Schülern Kosten entstehen und zwar dann, wenn der Schulweg eine bestimmte Länge überschreitet. Diese Schülerfahrtkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen.
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren.
Antrags- und Bewilligungsverfahren:
Der Antrag muss einmalig bei Aufnahme an der Schule im Sekretariat rechtzeitig rechtzeitig vor Schuljahresbeginn gestellt werden. Dort sind auch Antragsformulare erhältlich. Die berechtigten Schüler:innen erhalten dann Schülermonatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Bewilligungszeitraum ist jeweils das Schuljahr.
Bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Umzug oder Schulwechsel) sind bereits erhaltene Schülermonatskarten unverzüglich an das Schulsekretariat zurück zu geben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Nein (nicht einheitlich).
Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.
Voraussetzungen
Hinweise für Lage
Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung:
- Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 beträgt die Entfernungsgrenze 2,0 Kilometer
- Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 beträgt die Entfernungsgrenze 3,5 Kilometer
- Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 11 bis 13 beträgt die Entfernungsgrenze 5,0 Kilometer
Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Gesundheitliche Gründe oder die Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen begründen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.
Bei vorliegendem Anspruch:
- Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
- Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
- Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
- Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lage
Bei Verlust einer Schüler-Fahrkarte kann in Ausnahmefällen, gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr bei der OWL-Verkehr GmbH, ein Ersatz geleistet werden. Die Schülerfahrkarte gilt für die Dauer eines Schuljahres.
Der Geltungsbereich der Schülerfahrkarten ist durch die aufgedruckte Tarifzone festgelegt. Die Fahrkarte kann an sieben Tagen in der Woche zu jeder Zeit genutzt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Lage