Zuständigkeit für die Schülerbeförderung
Beschreibung
Hinweise für Lüdinghausen
Die Stadt Lüdinghausen übernimmt unabhängig vom Wohnsitz des Kindes für die Schülerinnen und Schüler ihrer Schulen die notwendigen Schülerfahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Ihr obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.
Dies betrifft die drei städtischen Grundschulen, Haupt-, Real- und Sekundarschule sowie das St. Antonius-Gymnasium. Für alle anderen Schulen in Lüdinghausen (Gymnasium Canisianum, Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg) sind die jeweiligen Schulträger zuständig.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 Kilometer, für Schüler bzw. Schülerinne der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) mehr als 3,5 Kilometer und für Schüler bzw. Schülerinne der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11-13) mehr als 5 Kilometer beträgt.
Bei Schülern und Schülerinnen, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden.
Sollte aus anderen Gründen eine Beförderung zwingend erforderlich sein (z.B. bei Körperbehinderung) setzen Sie sich bitte mit dem Schulverwaltungsamt der Stadt Lüdinghausen in Verbindung.
Antragsverfahren
Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Gewöhnlich erfolgt die Beantragung direkt bei der Anmeldung in der Schule. Ansonsten nehmen die Schulsekretariate bis 3 Monate nach Schuljahresende Anträge entgegen. Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Art der Schülerbeförderung. Dies ist in der Regel die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung kommt nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht. Auf Anfrage gibt Ihnen auch hierzu das Schulverwaltungsamt der Stadt Lüdinghausen. gerne weitere Auskünfte.
Schulwegjahreskarten
Schulwegjahreskarten (Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt. Die Kosten, die durch den Verlust der Kundenkarte oder der Wertmarken entstehen, können nicht vom Schulträger ersetzt werden. Die Schulwegjahreskarte ist nicht übertragbar. Verlässt ein Schüler vor Ende des Schuljahres die Schule, so ist die Kundenkarte mit den restlichen Wertmarken des Schuljahres unverzüglich dem Schulträger zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) den Schaden zu ersetzen.
Wegstreckenentschädigung
Wenn eine Erstattung der Kosten durch die Wegstreckenentschädigung erfolgt, weil z.B. die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerspezialverkehren nicht möglich ist, kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Schuljahresende (also jeweils bis spätestens zum 31. Oktober) ein Antrag auf Wegstreckenentschädigung gestellt werden. Der erstmalige Antrag ist vor Beginn des Schuljahres einzureichen.
Auswärtige Schüler
Notwendige Fahrkosten, die beim Besuch auswärtiger Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule in städtischer Trägerschaft in Lüdinghausen entstehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen: Sofern es sich um die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung handelt, wird in der Regel eine Schulwegjahreskarte ausgehändigt. Falls es sich bei der Lüdinghauser Schule nicht um die nächstgelegene Schule handelt, werden ggf. anteilige Fahrkosten erstattet und zwar bis zur Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden. In diesem Fall erwirbt der Antragsteller selbst die erforderlichen Fahrausweise. Ein Antrag auf Erstattung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Schuljahresende (also bis zum 31. Oktober) einzureichen.
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Ansprechpartner
Fachbereich 4: Bildung, Sport und Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02591 926-400
Fax: 02591 926-409
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Nein (nicht einheitlich).
Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.
Voraussetzungen
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.
Bei vorliegendem Anspruch:
- Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
- Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
- Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
- Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:
Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.
Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:
Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.
Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:
Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.
Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Lüdinghausen