Schülerbeförderung DurchführungOnline erledigen

    Zuständigkeit für die Schülerbeförderung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Hinweise für Königswinter

    Nach § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung mehr als
           2,0 km für Schüler/innen der Primarstufe
           3,5 km der Sekundarstufe I, sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
           5,0 km der Sekundarstufe II
    beträgt.
     
    Gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO ist der Schulweg im Sinne dieser Verordnung der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
     
    Die Stadt Königswinter bedient sich bei der Bemessung des Fußweges dem Falk-Routenplaner.
     
    An den weiterführenden Schulen der Stadt Königswinter und an der Grundschule am Lauterbach (Stieldorf) ist das Schülerticket eingeführt worden. Dadurch, dass sich der Schulträger gemäß § 12 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für die Einführung des Schülertickets entschieden hat, ist seine Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Beförderungskosten i. S. d. § 13 SchfkVO als erfüllt anzusehen. D.h., durch die Einführung des Schülertickets an den weiterführenden Schulen der Stadt Königswinter und der Grundschule Stieldorf erfolgt keine anderweitige Fahrkostenerstattung mehr.

    Infos zum Schülerticket erhalten Sie  hier.  (Leistung Schülerticket)
     
    Nähere Angaben zum Verfahren der Erstattung von Schülerfahrkosten an den übrigen  Grundschulen erhalten Sie hier.
    Die erforderlichen Antragsvordrucke erhalten Sie in den Schulsekretariaten.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_2a4a4a93e0bf22ae85c5f417bf0c53c9

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 11.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schule und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstraße 9-11

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244 889-0

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Königswinter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de