Schülerbeförderung DurchführungOnline erledigen

    Zuständigkeit für die Schülerbeförderung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Hinweise für Erkelenz

    Die Stadt Erkelenz erstattet Schülerfahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, d. h., die in der Schülerfahrkostenverordnung NRW festgelegten notwendigen Fahrkosten.

    Grundschulen:

    • Schüler:innen der Primärstufe (Klasse 1-4) erhalten die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet, wenn sie außerhalb einer Grenze von 2 km von dieser Schule fußläufig entfernt wohnen.

    weiterführende Schulen:

    • Schüler:innen der Sekundarstufe I (Klasse 5-9) und Sekundarstufe II (Klasse 10) erhalten die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet, wenn sie außerhalb einer Grenze von 3,5 km von dieser Schule fußläufig entfernt wohnen.
    • Schüler:innen der Sekundarstufe II (Klassen 11-13) erhalten die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet, wenn sie außerhalb einer Grenze von 5 km von dieser Schule fußläufig entfernt wohnen.

    Alle Schüler:innen, die innerhalb dieser Entfernungsgrenzen wohnen, erhalten keine Erstattung. Für diese Schüler:innen besteht nicht die Möglichkeit, eine Schülerjahreskarte zu erhalten. Sie müssen Wochen- oder Monatskarten für Auszubildende selber kaufen.

    Auswärtige Schüler:innen, die außerhalb der o. g. Entfernungsgrenzen wohnen, zahlen die Differenz der Fahrkosten von nächstgelegener Schule nach Erkelenz als Eigenanteil. Diese Schüler:innen haben die Möglichkeit, eine Schülerjahreskarte zu beantragen. 


    Bei Grenzfällen wird die genaue Entfernung vom Wohnhaus zur nächstgelegenen Schule mit Hilfe von TIM-Online ermittelt (Topografisches Informationsmanagement des Landes Nordrhein-Westfalen). Sie können auch vorab, z. B. bei google maps, die ungefähre Entfernung zur nächstgelegenen Schule ermitteln. Hier muss die Routenoption "Fußgänger" gewählt werden, da gemäß Schülerfahrkostenverordnung NRW der Fußweg vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule zu Grunde gelegt wird.


    Um zu gewährleisten, dass jede:r Schüler:in zum Beginn des neuen Schuljahres ihre/seine Jahresfahrkarte in der Schule ausgehändigt bekommt, wird gebeten, dass der Antrag auf Ausstellung einer Schülerjahreskarte so zeitnah wie möglich eingereicht wird. 


    Bei Verlust wird die Schülerjahreskarte gegen Zahlung eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 15,-- € an die West Energie- und Verkehr GmbH ersetzt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_7c9a9046233df08e9cb2ce4b5a3f625a

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Bildung und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannismarkt 17

    41812 Erkelenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02431 85-0

    Fax: 02431 70558

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Erkelenz

    Antragsunterlagen:

    • Online-Antrag

    oder

    • Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten

    Anlagen:

    • ggfs. Begründung besonderer Gefährlichkeit
    • ggfs. Nachweis sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf 
    • ggfs. Nachweis Schulzuweisung
    • ggfs. Nachweis Schulablehnung
    • ggfs. ärztliche Bescheinigung gesundheitlicher Gründe
    • ggfs. Nachweis Schwerbehindertenausweis "G" oder "H"

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Erkelenz

    Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Informationsblatt nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie unter folgendem Link.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Erkelenz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de