Zuständigkeit für die Schülerbeförderung
Beschreibung
Hinweise für Erkelenz
Die Stadt Erkelenz erstattet Schülerfahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, d. h., die in der Schülerfahrkostenverordnung NRW festgelegten notwendigen Fahrkosten.
Grundschulen:
- Schüler:innen der Primärstufe (Klasse 1-4) erhalten die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet, wenn sie außerhalb einer Grenze von 2 km von dieser Schule fußläufig entfernt wohnen.
weiterführende Schulen:
- Schüler:innen der Sekundarstufe I (Klasse 5-9) und Sekundarstufe II (Klasse 10) erhalten die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet, wenn sie außerhalb einer Grenze von 3,5 km von dieser Schule fußläufig entfernt wohnen.
- Schüler:innen der Sekundarstufe II (Klassen 11-13) erhalten die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet, wenn sie außerhalb einer Grenze von 5 km von dieser Schule fußläufig entfernt wohnen.
Alle Schüler:innen, die innerhalb dieser Entfernungsgrenzen wohnen, erhalten keine Erstattung. Für diese Schüler:innen besteht nicht die Möglichkeit, eine Schülerjahreskarte zu erhalten. Sie müssen Wochen- oder Monatskarten für Auszubildende selber kaufen.
Auswärtige Schüler:innen, die außerhalb der o. g. Entfernungsgrenzen wohnen, zahlen die Differenz der Fahrkosten von nächstgelegener Schule nach Erkelenz als Eigenanteil. Diese Schüler:innen haben die Möglichkeit, eine Schülerjahreskarte zu beantragen.
Bei Grenzfällen wird die genaue Entfernung vom Wohnhaus zur nächstgelegenen Schule mit Hilfe von TIM-Online ermittelt (Topografisches Informationsmanagement des Landes Nordrhein-Westfalen). Sie können auch vorab, z. B. bei google maps, die ungefähre Entfernung zur nächstgelegenen Schule ermitteln. Hier muss die Routenoption "Fußgänger" gewählt werden, da gemäß Schülerfahrkostenverordnung NRW der Fußweg vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule zu Grunde gelegt wird.
Um zu gewährleisten, dass jede:r Schüler:in zum Beginn des neuen Schuljahres ihre/seine Jahresfahrkarte in der Schule ausgehändigt bekommt, wird gebeten, dass der Antrag auf Ausstellung einer Schülerjahreskarte so zeitnah wie möglich eingereicht wird.
Bei Verlust wird die Schülerjahreskarte gegen Zahlung eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 15,-- € an die West Energie- und Verkehr GmbH ersetzt.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Erkelenz
Antragsunterlagen:
- Online-Antrag
oder
- Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten
Anlagen:
- ggfs. Begründung besonderer Gefährlichkeit
- ggfs. Nachweis sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf
- ggfs. Nachweis Schulzuweisung
- ggfs. Nachweis Schulablehnung
- ggfs. ärztliche Bescheinigung gesundheitlicher Gründe
- ggfs. Nachweis Schwerbehindertenausweis "G" oder "H"
Formulare
Nein (nicht einheitlich).
Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.
Voraussetzungen
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.
Bei vorliegendem Anspruch:
- Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
- Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
- Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
- Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:
Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.
Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:
Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.
Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:
Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.
Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.
Weitere Informationen
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Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Informationsblatt nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie unter folgendem Link.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
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