Schülerbeförderung DurchführungOnline erledigen

    Zuständigkeit für die Schülerbeförderung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Hinweise für Aachen

    Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten finden Sie unten. Geben Sie den ausgefüllten Antrag in einem geschlossenen Umschlag bitte bei der Schule ab. Alternativ können Sie den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten auch direkt an den Fachbereich "Kinder, Jugend und Schule" schicken.

    Hier können Sie unverbindlich prüfen, ob ein Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten sinnvoll ist. Beachten Sie bitte, dass Sie dennoch den Antrag (siehe unten) abgeben müssen und eine verbindliche Prüfung durch den Fachbereich Kinder, Jugend, Schule erfolgt.

    Folgendes ist beim Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten zu beachten:

    Schülerfahrkosten können nur dann übernommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Grundlage hierfür ist
    immer die nächstgelegene Schule. Bei der nächstgelegenen Schule wird dabei nur innerhalb der Schulform (z.B. Gymnasien) unterschieden.
    Es handelt sich lediglich um eine Kostenregelung.

    Eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten besteht, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen

    • der Primarstufe (Klasse 1 bis 4) mehr als 2 km, 
    • für Schüler der Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) mehr als 3,5 km sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
    • für Schüler der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 13) mehr als 5,0 km beträgt (Gesamtschule).
    • für Schüler der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 12) mehr als 5,0 km beträgt (Gymnasium). 

    Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, dem eindeutig zu entnehmen sein muss,

    • welche Krankheit/Behinderung vorliegt,
    • eine Bestätigung, dass der Schulweg zur nächstgelegenen Schule nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann und für welchen Zeitraum es gilt.  

    Des Weiteren kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der  Schülerfahrkostenverordnung ist. Dies ist dann gegeben, wenn die normalen Gefahren des Schulweges weit über dem Durchschnitt liegen. Als Beispiel für eine besondere Gefährlichkeit sei hier ein Schulweg von Grüne Eiche über die Monschauer Straße bis Waldfriedhof genannt.

    Auch sogenannte schulorganisatorische Gründe können zu einer Übernahme von Schülerfahrkosten führen. Schulorganisatorische Gründe, die dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehen können, sind alle Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden ( z.B. Gründe der Aufnahmekapazität, der Zusammenfassung von Hauptschüler/innen aus Zuwandererfamilien in Vorbereitungsklassen). 

    Hierbei begründen Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote keinen eigenen Schultyp. Es muss sich um objektive Gründe handeln. Subjektive Gründe wie pädagogische Empfehlungen, Geschwisterkinder zur selben Schule, Freunde etc. sind keine schulorganisatorischen Gründe und können nicht berücksichtigt werden. Eine freie Schulwahl ist möglich. Bei den Schülerfahrkosten handelt es sich lediglich um eine Kostenregelung. 

    Für Schüler/innen mit Wohnsitz im benachbarten Ausland (Belgien / Niederlande) besteht neben den unter 1. aufgeführten Anspruchsgründen eine Sonderregelung. Es ist ergänzend zu prüfen, ob eine Familienleistung nach der EWG Verordnung1408/71vorliegt. Hierzu ist die Ausfüllung eines weiteren Vordrucks notwendig. Dieser liegt im Sekretariat der Schule vor. Sie können ihn auch beim Fachbereich Kinder Jugend und Schule erhalten. Für den Fall, dass Linien außerhalb des AVV (z.B. TEC, De Lijn,  Veolia etc.) benutzt werden müssen, können auf Antrag die kostengünstigsten Fahrkosten nach Vorlage der Belege (i.d.R. Schülerjahreskarte) erstattet werden. Die Fahrkosten für die TEC werden zu 50% erstattet. Bei der deutschsprachigen Gemeinschaft in Eupen, besteht die Möglichkeit weitere 50 % einer Erstattung des Betrages zu erhalten.

    Bewilligungszeitraum zur Übernahme der Schülerfahrkosten ist in der Regel das Schuljahr (01.08. - 31.07.). Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Schuljahres beim Fachbereich Schule gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes (zum 31. 10.) gestellt wird (Ausschlussfrist gem. § 4 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung). 

    Für das Schülerticket ist von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler/n/innen ein Eigenanteil zu übernehmen. Dieser beträgt pro Kind und Kalendermonat im Schuljahr 14/15 14,00 € . Werden  für mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schülerfahrkosten durch einen Schulträger übernommen, wird der Eigenanteil für das 2. im Alter nachfolgende Kind auf 7,00 € und für das 3. im Alter nachfolgende Kind auf 0 €  festgesetzt. Für Schülerinnen und Schüler, die Hilfe nach SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) erhalten entfällt der Eigenanteil. In diesem Fall bitte entsprechende Belege beifügen. Die Eigenanteile unterliegen Änderungen. 

    Die Erstattung von Kosten für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeuges (z. B. Motorrad oder PKW)  erfolgt nur, wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die reine Fahrzeit auch bei teilweiser Benutzung von privateigenen Fahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln  (ohne Wartezeiten in der Schule) mehr als 3 Stunden täglich beträgt oder wenn die Schülerin/der Schüler überwiegend vor 6 Uhr morgens die Wohnung verlassen muss.  Für Grundschüler/innen gelten kürzere Fahrzeiten. Bei Bedarf erteilt Ihnen der Fachbereich Kinder Jugend und Schule Auskunft. 

    Jede Änderung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, die für die Übernahme der Schülerfahrkosten bedeutsam sein kann (insbesondere Wohnungswechsel, Schulwechsel, Verlassen der Schule, Beendigung der Leistungen nach dem SGB XII (der Sozialhilfe), ist dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule (FB 45/620), Mozartstrasse 2 - 10, 52064 Aachen (Tel. 0241/432 45661 oder 0241/432 45662) unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der unberechtigten Nutzung des Schülertickets entstehen neben den Fahrkosten zusätzliche Kosten der Beibringung.

    Das Erfassen, Speichern und Verändern der nach diesem Formular erhobenen personenbezogenen Einzelangaben (-daten) ist nach dem Datenschutzgesetz zulässig, da dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen - Fachbereich Kinder Jugend und Schule - liegenden Aufgaben erforderlich ist.  Mit der Ihrer Unterschrift erklären Sie sich bereit, dass der Fachbereich Kinder Jugend und Schule die erforderlichen Daten zur Ausstellung des Schülertickets und der Einziehung des Eigenanteils an den Verkehrsträger (ASEAG) übermittelt.

    Mit der Antragstellung versichern Sie, dass Sie bzw. die Schülerin/der Schüler keine anderweitigen öffentlichen Leistungen erhalten bzw. erhält, die gesonderte Leistungen für Fahrkostenaufwendungen enthalten. 

    Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich 45 Kinder Jugend und Schule gerne zur Verfügung. Die Kontaktadresse finden Sie unten auf der Seite unter "Zuständige Einrichtung".

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_4d6f08744dc8328d47c272c7b0935a6a

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Team Bau, Ausstattung und Schülerfahrkosten

    Adresse

    Hausanschrift

    Mozartstraße 2-10

    52058 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    Hinweise für Aachen

    Keine Gebühr

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de