Schülerbeförderung
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Wesel
Das Schulgesetz NRW sowie die hierzu ergangene Schülerfahrkostenverordnung in der zur Zeit geltenden Fassung verpflichten den Schulträger zur Übernahme von Fahrkosten insbesondere dann, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Schultyps die Entfernungsgrenze überschreitet.
Klasse Schultyp Entfernung 1 bis 4 Grundschule 2,0 km 5 bis 10 RealschuleGesamtschule
Gymnasium 3,5 km Jahrgangsstufe 11 bis 13 Gesamtschule
Gymnasium 5,0 km
Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks. Bei mehreren Schulen auf einem einheitlichen Schulgrundstück (Schulzentrum Nord) ist nächstliegender Eingang der allgemein benutzbare Eingang der gesamten Einrichtung, der von der Wohnung der Schülerin oder des Schülers auf dem kürzesten Weg erreichbar ist.
- Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu führen.
- Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.
- Für Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen gilt, dass der Ganztagsunterricht, die Sprachenfolge, besondere Unterrichts- und Kursangebote (MINT-Klasse, Bläserklasse usw.) keinen weitergehenden Erstattungsanspruch begründen.
- Nur bilinguale Gymnasien, wie das Konrad-Duden-Gymnasium, haben gemäß Runderlass der Kultusministerkonferenz eine schulrechtliche Sonderstellung, die auch in der Schülerfahrkostenverordnung (§ 9 Abs. 1) verankert ist. Soll eine aktuelle oder spätere Teilnahme am bilingualen Unterricht erfolgen, so ist dies unbedingt auf dem "Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten" anzugeben.
Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten erhalten Sie im Sekretariat der Schule oder als Download am Ende der Seite.
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen. Die wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten. Andere Beförderungsarten kommen nur in Frage, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Beförderung mit dem ÖPNV ausschließen.
In der Stadt Wesel wurde aus diesem Grunde das Schokoticket eingeführt.
Informationen zum SchokoTicket
Bei dem Vertrag zum SchokoTicket handelt es sich um einen Abonnementvertrag. Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein mit Einzugsermächtigung bei einem Verkehrsunternehmen des VRR (für die freifahrtberechtigten Schüler/innen des Schulträgers Stadt Wesel ist dies der BVR) vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Beginn auf den nächstmöglichen Termin datiert. Das Abonnement gilt mindestens für einen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem 1. Abonnementmonat. Wenn das Abonnement nicht vor Ablauf der Vertragsperiode gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate.
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist dies schriftlich bis 6 Wochen vor Eintritt der Wirkung dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen.
Nähere Informationen zu den Tarif- und Abonnementbestimmungen entnehmen Sie bitte der Internetseite www.vrr.de.
Was kostet das SchokoTicket?
Für die Möglichkeit das SchokoTicket auch in der Freizeit zu nutzen - und das weit über das Stadtgebiet Wesels hinaus - wird gemäß § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW und § 2 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung ein gesetzlicher Eigenanteil erhoben. Der Eigenanteil ist an das Verkehrsunternehmen (hier: Regionalverkehr Niederrhein) zu zahlen bzw. wird von dort per Lastschrift erhoben.
"Die Höhe ist davon abhängig, wie viele nach der Schülerfahrkostenverordnung NRW anspruchsberechtigte Geschwister ebenfalls das SchokoTicket beziehen."
Monatlicher Eigenanteil für das Schokoticket Grundschule Weiterführende Schule (Sek I und Sek II) Für das 1. Kind 7,00 € 14,00 € Für das 2. Kind 7,00 € 7,00 € Für jedes weitere Kind 0,00 € 0,00 €Der Eigenanteil entfällt grundsätzlich bei Personen, die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe/ Grundsicherung) beziehen.
Verlust des SchokoTickets
Der Verlust oder die Zerstörung von SchokoTickets ist dem Verkehrsunternehmen (hier: BVR Busverkehr Rheinland GmbH, Abo-Management, Postfach 10 05 03, 48054 Münster, Tel.-Nr.: 02581-4598163, unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene SchokoTicket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Eine Ersatzausgabe von abhandengekommenen oder zerstörten SchokoTickets wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb des 12-monatigen Vertragszeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.
Wegstreckenentschädigung
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerspezialverkehr nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel unzumutbar, trägt der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
- Personenkraftwagen 0,13 Euro.
- sonstige Kraftfahrzeuge 0,05 Euro.
- Fahrrad 0,03 Euro.
Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum ist das Schuljahr, dieses endet am 31.07., sodass der Antrag bis zum 31.10. bei dem Schulträger, Stadt Wesel, Team Schule und Sport, zu stellen ist.
Probleme beim Schulbusverkehr
Wenn Probleme beim Schulbusverkehr auftreten (Bus ausgefallen, Bus verspätet, Überfüllung usw.) können Sie diese über unser zentrales Webformular an das Team Schule und Sport melden. Bitte tragen Sie dort alle für unsere Auswertung notwendigen Daten ein. https://www.wesel.de/schulbusverkehr
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Nein (nicht einheitlich).
Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.
Voraussetzungen
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.
Bei vorliegendem Anspruch:
- Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
- Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
- Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
- Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:
Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.
Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:
Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.
Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:
Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.
Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.
Weitere Informationen
Hinweise für Wesel
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021