Schülerbeförderung Durchführung

    Zuständigkeit für die Schülerbeförderung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Hinweise für Dormagen

    In der Ratssitzung am Donnerstag, 15. Juni 2023, haben die Ratsfrauen und Ratsherren mit breiter Mehrheit einen Dringlichkeitsbeschluss zur Einführung des Deutschlandtickets als Schülerticket gefasst. Ab dem Schuljahr 2023/2024 bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 führt die Stadt Dormagen das Deutschlandticket für freifahrtberechtigte Schülerinnen und Schüler mit einem Eigenanteil in Höhe von 14 bzw. 7 bzw. 0 Euro ein, die eine Schule in Dormagen besuchen. Darüber hinaus erhalten alle selbstzahlenden Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule das Ticket zum Preis von 14 Euro. Damit ist die Stadt Dormagen landesweit eine der ersten Kommunen, die Schülerinnen und Schülern ein stark vergünstigtes Deutschlandticket anbietet.

    Kontaktdaten Verkehrsunternehmen:
    Stadtbad- und Verkehrsgesellschaft Dormagen
    Willy-Brandt-Platz 1
    41539 Dormagen
    Telefon 02133 272612

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5019888f7dff24704099d483dc2bda3b

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Hinweise für Dormagen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn des Schuljahres.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Dormagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de