Sondernutzung von Straßen Erlaubnis außerhalb der Ortschaft

    Sondernutzung von Straßen Erlaubnis

    Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, stellt dieses eine Sondernutzung dar. Für eine solche Sondernutzung benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

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    Technisch geändert am 28.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Straßenbau NRW

    Adresse

    Hausanschrift

    Wildenbruchplatz 1

    45888 Gelsenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 020938080

    Fax: 02093808380

    E-Mail: kontakt@strassen.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32/2 Verkehrssicherung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.

    • Lageplan (maßstabsgetreu),
    • Fotos,
    • Skizzen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Viersen

    Mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ist ein formloser Antrag, aus dem der Veranstalter, die Strecke bzw. der Zugweg, sowie die Zeiten der Veranstaltung und die etwaige Teilnehmerzahl hervorgehen.

    Diesem sind beizufügen:

    • Nachweis über eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung
    • Veranstaltererklärung
    Versicherungssummen
    Umfang von Haftpflichtversicherungen für Veranstaltungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (Randnr. 20-23)
    (Mindestversicherungssummen)

    Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen (auch Karnevalsumzüge mit Teilnahme von Kraftfahrzeugen)

    • 500.000 €     für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
    • 100.000 €     für Sachschäden
    •   20.000 €     für Vermögensschäden

    Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts

    • 250.000 €    für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
    •   50.000 €    für Sachschäden
    •     5.000 €    für Vermögensschäden

    bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern und sonstigen Veranstaltungen (auch Karnevalsumzüge ohne Teilnahme von Kraftfahrzeugen)

    • 250.000 €    für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 100.000 €)
    •   50.000 €    für Sachschäden
    •     5.000 €     für Vermögensschäden

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Erteilung der beantragten Sondernutzung liegt im Ermessen der Behörde.

    Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

    Sie muss dabei das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Benutzung der Straße (Gemeingebrauch) mit dem privaten Interesse der Antragstellung einer Sondernutzung abwägen.

    Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie entweder einen Genehmigungsbescheid oder, bei einer beabsichtigten negativen Entscheidung über Ihren Antrag, ein Anhörungsschreiben, bevor dann eventuell ein Ablehnungsbescheid ergeht.

    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Fristen

    Stellen Sie Ihren Antrag mindestens 2 Wochen vor der geplanten Nutzung.

    Bearbeitungsdauer

    voraussichtlich 2 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Viersen

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Die Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes ist, mit Ausnahme der Martinszüge, gebührenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

    Wenn Sie die Straßen mitbenutzen wollen, ohne dass der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, z.B. bei Nutzung ausschließlich des Grünstreifens oder der Verlegung von Leitungen im Böschungsbereich, handelt es sich um eine sonstige Nutzung der Straße. Hier sind vertragliche Regelungen nach bürgerlichem Recht abzuschließen und daher gesondert zu beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 16.04.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de