Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klasse B

    Fahrerlaubnis - begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klasse B beantragen

    Wenn Sie auf öffentlicher Verkehrsfläche ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis, die Sie zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt. Junge Leute können in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B unter Begleitung fahren

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Die Antragstellung unterscheidet sich nicht wesentlich vom normalen Verfahren, es sind jedoch einige zusätzliche Angaben des Antragstellers, dessen gesetzlichen Vertretern und der begleiteten Personen erforderlich.

    Besonders hingewiesen wird auf die Einverständniserklärung der Begleitperson. Diese muss damit einverstanden sein, dass im Verkehrszentralregister abgefragt wird. Auch muss sie die besonderen persönlichen Anforderungen während des Fahrens zur Kenntnis nehmen und dies schriftlich bestätigen.

    Nach aktueller Rechtslage dürfen Fahranfänger ab Vollendung des 17. Lebensjahres nach Bestehen der theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung der Klasse B und BE Kraftfahrzeuge, für die diese Klassen gelten, im Straßenverkehr in Begleitung einer namentlich bestimmten Person führen.

    Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, sie hat keine besondere Aufgabe, insbesondere keine Ausbildungsfunktion. Sie soll nur einen mäßigenden Einfluss auf den Fahranfänger haben und als Ansprechpartner dienen und beratend zur Seite stehen.
    Verantwortlicher Führer des PKW’s ist der Fahranfänger, der Fahrpraxis und Fahrkompetenz erwirbt.

    Folgende Voraussetzungen müssen die benannten Begleitpersonen erfüllen:

    • Vollendung des 30. Lebensjahres
    • seit 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 3 (alt) oder B sein
    • nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

    Wichtig ist zu wissen, dass die begleitende Person den Fahranfänger nicht begleiten darf, wenn

    • sie den Führerschein der Klasse B oder 3 (alt) nicht mitführt,
    • 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
    • unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (BTM) steht. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten/verschriebenen Arzneimittels herrührt.

    Das Straßenverkehrsamt weist an dieser Stelle darauf hin, dass Alkohol und Betäubungsmittel nichts im Straßenverkehr zu suchen haben und appelliert deshalb an die Begleitpersonen, hier besonders vorbildlich zu sein. Die Konsequenzen von Fehlverhalten der Begleitperson hat der Fahranfänger zu tragen.

    Diese Konsequenzen sind der Widerruf der Fahrerlaubnis und innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (Kosten rd. 450,00 €).

    Der Antrag ist über den Bürgerservice der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen. 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_59198698191056eecb33cd86f9684b7a

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fahr- und Beförderungserlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Straße 41a

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis, gültiger Reisepass oder sonstiges Ausweisdokument
    • aktuelles, biometrisches Lichtbild im Format 45x35mm im Hochformat, Frontalaufnahme, mit neutralem Hintergrund ohne Kopfbedeckung
    • Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
    • Name des Inhabers und Anschrift Ihrer Fahrschule
    • Nachweis über einen Sehtest (Optiker oder Augenarzt; bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
    • Kopie des Personalausweises aller Begleitpersonen (beidseitig)

    Voraussetzungen

    Die Fahrerlaubnis wird Ihnen für die jeweilige Klasse erteilt, wenn Sie

    • Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Fahrschule ausgebildet worden sind,
    • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen haben,
    • Erste Hilfe leisten können und
    • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzen.

    Außerdem muss für die beantragte Klasse ein bestimmtes Mindestalter erfüllt sein:

    • Klasse B, BE bei "Begleitetem Fahren ab 17": 17 Jahre

    Beim Begleiteten Fahren gilt zusätzlich folgende Besonderheit: Es muss eine Begleitperson benannt werden, die

    • mindestens 30 Jahre alt ist,
    • seit fünf Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Klasse ist und
    • maximal einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

    §§ 7 bis 25, 48a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Sie können den Antrag frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Führerscheinklasse vorgeschriebenen Mindestalters stellen. Meistens reicht die Fahrschule, bei der Sie sich angemeldet haben, den Antrag für Sie ein.

    Die zuständige Stelle prüft nach Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

    Fristen

    Sie müssen die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung ablegen. Ansonsten verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Kosten entstehen je nach Fahrerlaubnisklasse für die Ablegung der Prüfungen. Hinweis: Je nach Bundesland können Abweichungen von den Gebühren auftreten, bitte erkundigen Sie sich auch bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gelten nur noch 15 Jahre. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bleiben vorerst gültig, müssen allerdings bis spätestens zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Eine neue Fahrprüfung oder ein Gesundheitscheck ist nicht notwendig. Durch die Befristung soll sichergestellt werden, dass ab dem 19. Januar 2033 nur Führerscheine im Umlauf sind, die allen Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

    Führt ein BF 17-Teilnehmer ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person, ist die Fahrerlaubnis zu widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kontakt:
    Telefon: 02261 88-7233
    E-Mail: fahrerlaubnis@obk.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de