Führerschein - Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Das begleitete Fahren ab 17 richtet sich nach den Vorgaben für die Erstmalige Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse/n B und/oder BE. Hierbei dürfen Sie bereits vor dem Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren für die Klassen B und BE am Straßenverkehr teilnehmen. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Reduzierung der Unfallzahlen junger Fahranfänger werden Sie dann von einer vorher benannten Person begleitet, die Ihnen als Ansprechpartner unterstützend zur Seite steht. Statt des Kartenführerscheines wird eine Bescheinigung über das begleitete Fahren (Prüfungsbescheinigung) ausgestellt.
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Ansprechpartner
36-1-4 Führerscheinservice Wesel
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0281 207-4455
E-Mail: fs@kreis-wesel.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wesel
Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis wird Ihnen für die jeweilige Klasse erteilt, wenn Sie
- Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Fahrschule ausgebildet worden sind,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen haben,
- Erste Hilfe leisten können und
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzen.
Außerdem muss für die beantragte Klasse ein bestimmtes Mindestalter erfüllt sein:
- Klasse B, BE bei "Begleitetem Fahren ab 17": 17 Jahre
Beim Begleiteten Fahren gilt zusätzlich folgende Besonderheit: Es muss eine Begleitperson benannt werden, die
- mindestens 30 Jahre alt ist,
- seit fünf Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Klasse ist und
- maximal einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hat.
Rechtsgrundlage(n)
§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§§ 7 bis 25, 48a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Sie können den Antrag frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Führerscheinklasse vorgeschriebenen Mindestalters stellen. Meistens reicht die Fahrschule, bei der Sie sich angemeldet haben, den Antrag für Sie ein.
Die zuständige Stelle prüft nach Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Fristen
Kosten
Hinweise für Wesel
- für die Erteilungsgebühr : 44,70€
- je beantragter Begleitperson (auch bei Nachtrag von Begleitpersonen): 10,00€
- für die Prüfungsbescheinigung für begleitetes Fahren ab 17: 7,70€
- für die zusätzliche Prüfungsbescheinigung für die Klasse BE: 7,70€
Hinweise (Besonderheiten)
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gelten nur noch 15 Jahre. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bleiben vorerst gültig, müssen allerdings bis spätestens zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Eine neue Fahrprüfung oder ein Gesundheitscheck ist nicht notwendig. Durch die Befristung soll sichergestellt werden, dass ab dem 19. Januar 2033 nur Führerscheine im Umlauf sind, die allen Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
Führt ein BF 17-Teilnehmer ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person, ist die Fahrerlaubnis zu widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.
Weitere Informationen
Hinweise für Wesel
Allgemeines
- Die Prüfungsbescheinigung ist nur in der Bundesrepublik Deutschland gültig.
- Die Prüfungsbescheinigung berechtigt noch bis maximal 3 Monate nach Erreichen des 18. Lebensjahres zur Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B/BE im Inland; dann auch ohne Begleitperson.
- Mit Erreichen des 18. Lebensjahres kann der Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden. Die Prüfungsbescheinigung ist hierbei zurückzugeben soweit sie noch gültig ist.
- Nachtrag einer Begleitperson
- Begleitpersonen können jederzeit auch nach Aushändigung der Prüfungsbescheinigung noch gebührenpflichtig nachgetragen werden. Eine sofortige Neuausstellung der Prüfungsbescheinigung kann hierbei nicht garantiert werden, da die Voraussetzungen für den Eintrag als Begleitperson, insbesondere Eintragungen im Fahreignungsregisters noch geprüft werden muss.
Anforderungen an die Begleitperson
Zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Eintragung weiterer Begleitpersonen muss diese
- das 30. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
- zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist.
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn sie
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
- unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Fahrens, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
Abholung der Prüfungsbescheinigung: (frühestens am 17. Geburtstag):
- Abholung durch die/den Antragstellerin/Antragsteller:
- Mit der Prüfbestätigung vom TÜV kann die/der minderjährige Antragstellerin/Antragsteller (mit einem Ausweisdokument) die Prüfungsbescheinigung im Zulassungs- und Führerscheinservice Wesel oder im DLZ Moers abholen. Die Vorsprache der Begleitperson/en oder der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich.
- Abholung durch die/den Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigten oder eine/n Bevollmächtigte/n:
- Ein Erziehungsberechtigter/Bevollmächtigter kann die Prüfungsbescheinigung auch für die/den Antragstellerin/Antragsteller abholen. Hierzu wird eine Vollmacht und ein Ausweisdokument der/des Antragstellerin/Antragstellers benötigt. Der/die Bevollmächtigte muss sich selbst ebenfalls ausweisen können. Außerdem ist die Prüfbestätigung vom TÜV vorzulegen.
Als Ausweisdokumente anerkannt sind:
Personalausweis
eAT (elektronischer Aufenthaltstitel)
vorläufiger Ausweis
Reisepass
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.06.2022
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