Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen.
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
KURZ ERKLÄRT
Eingliederungshilfe hilft Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderungen sollen wie Menschen ohne Behinderung leben können.
Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Selbstbestimmung.
Das Eingliederungshilfe System in NRW setzt sich aus verschiedenen Eingliederungshilfeträgern zusammen.
Die Zuständigkeit für eine gewünschte Leistung wird anhand folgender Faktoren festgelegt:
Wohnort des Menschen, Alter des Menschen, Art der Behinderung und die gewünschte Hilfeform.
Jungen Menschen die aufgrund einer Behinderung eine Leistung aus der Eingliederungshilfe beantragen möchten, haben seit dem 01.01.2024 das Recht auf die unabhängige Unterstützung und Begleitung eines Verfahrenslotsen (Verlinkung auf den Verfahrenslotsen).
Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGBVIII für seelisch Behinderte junge Menschen
Wenn aufgrund einer diagnostizierten Abweichung der seelischen Gesundheit die Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt ist, wird im Eingliederungshilferecht von einer seelischen Behinderung gesprochen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die von einer (drohenden) seelischen Behinderung betroffen sind haben ein Anrecht auf Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGBVIII).
Durch Leistungen der Eingliederungshilfe soll die Teilhabe von den betroffenen jungen Menschen gesichert und oder wiederhergestellt werden, damit sie sich zu einem gleichberechtigten Teil der Gesellschaft entwickeln können.
Ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt wird nach Antragsstellung durch die Abteilung Jugend und Familie (Jugendamt) geprüft.
Zuständigkeit der Jugendhilfe
Die Jugendhilfe kann für Leistungen der Eingliederungshilfe von Kindern ab dem Schuleintritt, Jugendliche sowie für junge Volljährige die von einer seelischen Behinderten betroffen sind oder von einer solchen bedroht sind, zuständig sein.
Bevor der Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe geprüft werden kann, wird die Zuständigkeit geprüft.
Die Zuständigkeit wird anhand des Wohnorts (Kreis Euskirchen), der vorliegenden Behinderung sowie dem Alter des jungen Menschen geprüft.
Mögliche Leistungen
Autismustherapie, Lerntherapie (Dyskalkulie; LRS), Schulbegleitung, individuelle Hilfen, stationäre Hilfe (Wohngruppe, Betreutes Wohnen).
Antragstellung
Einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat der junge Mensch selbst.
Beantragt wird die Leistung durch die Personensorgeberechtigten.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können Jugendliche selbst einen Antrag stellen. Die Personensorgeberechtigten werden hierüber informiert.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Bei Bedarf: Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister, Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht, Vertretungsmacht
- Fachärztliche Stellungnahme über das Vorliegen einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung bei ihrem Kind. Diese kann auch das Jugendamt mit Ihrem Einverständnis einholen.
Formulare
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Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
- Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
- Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate.
- Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein.
- Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
- Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.
- Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich, abhängig von den individuellen Verhältnissen und von der zuständigen Stelle.
Kosten
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen am 10.11.2022
Stichwörter
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