Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen.

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    KURZ ERKLÄRT
    Eingliederungshilfe hilft Menschen mit Behinderungen.
    Menschen mit Behinderungen sollen wie Menschen ohne Behinderung leben können.
    Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Selbstbestimmung.  

    Das Eingliederungshilfe System in NRW setzt sich aus verschiedenen Eingliederungshilfeträgern zusammen.
    Die Zuständigkeit für eine gewünschte Leistung wird anhand folgender Faktoren festgelegt:
    Wohnort des Menschen, Alter des Menschen, Art der Behinderung und die gewünschte Hilfeform.
    Jungen Menschen die aufgrund einer Behinderung eine Leistung aus der Eingliederungshilfe beantragen möchten, haben seit dem 01.01.2024 das Recht auf die unabhängige Unterstützung und Begleitung eines Verfahrenslotsen (Verlinkung auf den Verfahrenslotsen).

    Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGBVIII für seelisch Behinderte junge Menschen
    Wenn aufgrund einer diagnostizierten Abweichung der seelischen Gesundheit die Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt ist, wird im Eingliederungshilferecht von einer seelischen Behinderung gesprochen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die von einer (drohenden) seelischen Behinderung betroffen sind haben ein Anrecht auf Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGBVIII).
    Durch Leistungen der Eingliederungshilfe soll die Teilhabe von den betroffenen jungen Menschen gesichert und oder wiederhergestellt werden, damit sie sich zu einem gleichberechtigten Teil der Gesellschaft entwickeln können. 
    Ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt wird nach Antragsstellung durch die Abteilung Jugend und Familie (Jugendamt) geprüft.

    Zuständigkeit der Jugendhilfe
    Die Jugendhilfe kann für Leistungen der Eingliederungshilfe von Kindern ab dem Schuleintritt, Jugendliche sowie für junge Volljährige die von einer seelischen Behinderten betroffen sind oder von einer solchen bedroht sind, zuständig sein.
    Bevor der Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe geprüft werden kann, wird die Zuständigkeit geprüft.
    Die Zuständigkeit wird anhand des Wohnorts (Kreis Euskirchen), der vorliegenden Behinderung sowie dem Alter des jungen Menschen geprüft.

    Mögliche Leistungen
    Autismustherapie, Lerntherapie (Dyskalkulie; LRS), Schulbegleitung, individuelle Hilfen, stationäre Hilfe (Wohngruppe, Betreutes Wohnen).

    Antragstellung
    Einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat der junge Mensch selbst.
    Beantragt wird die Leistung durch die Personensorgeberechtigten.
    Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können Jugendliche selbst einen Antrag stellen. Die Personensorgeberechtigten werden hierüber informiert.
    Sie wünschen sich eine Erstberatung? Kontaktieren Sie: Frau Wagner - Leitung Fachdienste

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_6a02f27a20f907e6b2fb6c5a4fc3be8f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 20.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Bei Bedarf: Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister, Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht, Vertretungsmacht
    • Fachärztliche Stellungnahme über das Vorliegen einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung bei ihrem Kind. Diese kann auch das Jugendamt mit Ihrem Einverständnis einholen.

    Formulare

    Hinweise für Euskirchen

    Voraussetzungen

    • Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
    • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
    • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate. 
    • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen

    Verfahrensablauf

    • Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf. 
    • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein. 
    • Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt. 
    • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
    • Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
    • Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.  
    • Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe.

    Fristen

    Hinweise für Euskirchen

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich, abhängig von den individuellen Verhältnissen und von der zuständigen Stelle.

    Kosten

    Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen. 
    Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt. 

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen am 10.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de