Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung
Beschreibung
Hinweise für Herzogenrath
Der Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten ist begründet in den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung vom 28. Mai 2020 in der jeweils geltenden Fassung.
Seit dem Schuljahr 2001/ 2002 werden Schülerfahrkosten nur noch unter Berücksichtigung der Zahlung eines Eigenanteils der Erziehungsberechtigten bzw. des/der volljährigen Schülers/Schülerin übernommen. Der zu übernehmende Eigenanteil beträgt pro Kind und Kalendermonat zur Zeit 14,00 Euro. Der Eigenanteil für das 2. anspruchsberechtigte, minderjährige Kind ermäßigt sich auf zur Zeit 7,00 Euro, für das 3. und ggf. weitere anspruchsberechtigte Kinder ist kein Eigenanteil zu zahlen. Die Ausgabe der School&Fun-Tickets erfolgt durch die ASEAG. Die Eigenanteile zum Ticket zieht die ASEAG mittels SEPA-Lastschriftmandat ein.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
- in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
Voraussetzungen
- Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
- Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
Generell:
- Beantragung
- Materielle Prüfung
- Entscheidung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- Einzelfallprüfung bei Härtefällen nach § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung.
- Spezielle Verfahrensprüfung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
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