Beglaubigung des Antrags auf Grundstücksteilung beantragen
Hinweise für Köln
Beschreibung
Hinweise für Köln
Soll ein bebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden, benötigen Sie eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, BauO NRW 2018.
Eine Teilungsgenehmigung nach § 19 Baugesetzbuch ist nicht mehr erforderlich. Soll ein unbebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden, werden planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Negativatteste erteilt. Durch die Teilung eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen (§ 19 Absatz 2 Baugesetzbuch).
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Ansprechpartner
Antragsberatung der Bauaufsicht
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Fax: 0221 / 221-22567
erforderliche Unterlagen
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- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck, den Sie weiter unten bei "Downloads und Infos" finden.
Das Antragsformular muss von dem*der Bauherr*in, dem*der Eigentümer*in und bei Bedarf von der bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. - Bauzeichnungen
Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen im Sinne von § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Informieren Sie sich bitte über Art und Inhalt der Bauzeichnungen - Baulasten
Im Falle von bauordnungsrechtlichen Verstößen sind diese im Teilungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein Baulastanträge zu stellen und entsprechende Lagepläne und Bauzeichnungen vorzulegen. - Lageplan
Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, zu erstellen. Er muss von einem Katasteramt oder von einem*r öffentlich bestellten Vermessun
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro. Baulasten, Abweichungen und so weiter werden gesondert berechnet.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen