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Fischereischein
Hinweise für Spenge
Beschreibung
Hinweise für Spenge
Eine Onlinebeantragung ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin im Bürgerbüro über "Online-Terminvergabe".
Alternativ kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten ins Rathaus (eventuelle Wartezeit einplanen).
Hinweise
- Um einen Fischereischein zu beantragen, müssen Sie unter anderem eine Fischereiprüfung absolvieren. Nährere Information zur Prüfung finden Sie auf der Seite des Kreises Herford.
- Der Fischereischein wird als 1-Jahres, 5-Jahres oder Jugendfischereischein ausgestellt.
- Die Gültigkeit der Fischereischeine erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Spenge
Bringen Sie bitte folgende Unterlagen zu Ihrem Besuch im Rathaus mit:
Bei erstmaliger Erteilung eines Fischereischeines
- Personalausweis oder Reisepass,
- Prüfungszeugnis (entfällt beim Jugend- und Sonderfischereischein),
- 1 Lichtbild und
- gegegebenfalls Vorlage eines ärztlichen Attests (nur bei Sonderfischereischein).
Bei Verlängerung
- Personalausweis oder Reisepass,
- Fischereischein,
- evtl. 1 Lichtbild (je nach Alter),
- Prüfungszeugnis bei erstmaliger Verlängerung durch die Stadt Spenge und
- gegegebenfalls Vorlage eines ärztlichen Attests (nur bei Sonderfischereischein und erstmaliger Verlängerung durch die Stadt Spenge).
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- 1-Jahresfischereischein: 16,00 Euro
- 5-Jahresfischereischein: 48,00 Euro
- Jugendfischereischein: 8,00 Euro
- Sonderfischereischein für 1 Jahr: 16,00 Euro
- Sonderfischereischein für 5 Jahre: 48,00 Euro
- Ersatzschein bei Verlust: 5,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Hinweise für Spenge
- Der Jugendfischereischein wird ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr für das aktuelle Kalenderjahr ausgestellt. Hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeines ist.
- Ab dem 14. Lebensjahr kann bereits eine Prüfung abgelegt werden, ab dem 16. Lebensjahr muss die Fischereiprüfung nachgewiesen werden.
- Für schwerbehinderte Menschen kann ebenfalls ein Fischereischein ausgestellt werden (Sonderfischereischein), hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich; jedoch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Ein Schwerbehindertenausweis ist hier allein nicht ausreichend. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung einer Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist. Der Fischereischein für behinderte Menschen kann sowohl für 1 Jahr als auch für 5 Jahre ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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