Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Hinweise für Unna
Wer selbständig alkoholische Getränke an andere ausschenkt, muss hierfür eine Gaststättenerlaubnis besitzen. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich alle Gesellschafter Gewerbetreibende, so dass alle Gesellschafter eine Gaststättenerlaubnis benötigen. Auch bei der Führung eines Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft (zum Beispiel eine Kirchengemeinde) ist eine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb einer Trinkhalle (Verabreichen von alkoholfreien Getränken und/oder Speisen) ist erlaubnisfrei. Ebenso bedarf einer Erlaubnis nicht, wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an seine Hausgäste verabreicht. Es ist jedoch in allen Fällen eine Anzeige der Gewerbeausübung bei der Gewerbemeldestelle so wie eine Baugenehmigung des Bauordnungsamtes erforderlich.
Für den Betrieb eines Straßencafés auf öffentlicher Fläche ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis des Bereiches Sicherheit und Ordnung erforderlich. Ebenso muss eine bestehende Gaststättenerlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Aussenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen usw.) neu genutzt werden sollen. Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden beziehungsweise der vertretungsberechtigten Person in den Diensträumen des Bereiches Sicherheit und Ordnung gestellt werden. Die vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsvordruck.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
- Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
- Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024
Stichwörter
Hinweise für Unna