Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Hinweise für Ense
Jede Person, also auch Personengesellschaften oder juristische Personen wie AGs oder GmbHs, die den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes in Ense aufnimmt, muss dieses Gewerbe bei der Gemeinde Ense anmelden. Die Anmeldepflicht beginnt mit Beginn der selbständigen Tätigkeit.
Ein stehendes Gewerbes sind zum Beispiel Firmen, Versicherungsvertreter, Einzelhandelsgeschäfte oder ähnliches. Nicht dazu zählen das Reisegewerbe, der Marktverkehr und freie Berufe.
Weitergehende Informationen in einfachen Schritten bis hin zur ausgefüllten Gewerbeanmeldung finden Sie auch beim "Infocenter Gewerbeanmeldung NRW".
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ense
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Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, da in Pässen keine Privatanschrift eingetragen ist,
-
bei erlaubnispflichtigen Gewerben eine Kopie der entsprechenden Erlaubnis oder Konzession,
- bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben die Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Ense
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Kosten
Hinweise für Ense
Eine Gewerbeanmeldung kostet für
a) natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
26,00 Euro.
b) juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
33,00 Euro.
c) jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
13,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.
Weitere Informationen
Hinweise für Ense
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024