Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Beschreibung

    Hinweise für Höxter

    Allgemeine Informationen

    Wo melde ich die Gaststätte an?

    Gaststätten mit und ohne Alkoholausschank müssen bei Ihrem örtlichen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt angezeigt werden. Sofern der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, darf die Tätigkeit erst aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Eine Gaststättenerlaubnis können Sie ebenfalls bei Ihrem örtlichen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt beantragen.



    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    31 Ordnung, Straßenverkehr, Brandschutz und Rettungsdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Westerbachstraße 45

    37671 Höxter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05271 963-0

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Höxter

    Adresse

    Hausanschrift

    Westerbachstraße 45

    37671 Höxter

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Höxter

    Im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens Gaststätte MIT Alkoholausschank:

    • Personalausweis
    • Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in dreifacher Ausfertigung
    • Baugenehmigung und Schlussabnahme
    • Pachtvertrag in Kopie; die Bruttopacht muss erkennbar sein
    • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Führungszeugnis der Belegart "O"
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9"
    • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
    • Unterrichtungsnachweis nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)
    • Für juristische Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
    • Bei Antragstellung durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
    • Ggf. Aufenthaltserlaubnis

    Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller/in zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach. Die Gewerbeabteilung prüft daraufhin, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf.

    Im Einzelnen können noch gesonderte Unterlagen notwendig sein, die Ihnen die zuständige Stelle mitteilen wird.

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Höxter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de