Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Hinweise für Bielefeld
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.
Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig
- im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
- im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.
Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.
Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.
Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.
Für den Betrieb einer Gaststätte, in der (auch) alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG) nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.
Der Betrieb einer Gaststätte ist nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe, die nur an Hausgäste ausschenken/abgeben, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.
Hier finden Sie ein Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen sowie ein Merkblatt zum Shisha-Betrieb.
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Ansprechpartner
Ordnungsamt Geschäftsbereich Sicherheit, Ordnung, Gewerbe Abteilung Gewerberechtliche Verfahren Erlaubnisse
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 521 51-0
Fax: +49 521 51-8409
Bezirksamt Brackwede Team Ordnung und Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 521 51-0
Fax: +49 521 51-5214
Bezirksamt Heepen Team Ordnung und Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 521 51-0
Fax: +49 521 51-3438
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bielefeld
Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
- Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
- Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)
Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Pachtvertrag in Kopie
- Schallschutzgutachten
- Bei der Übernahme einer bestehenden Gaststätte kann auf ein Schallschutzgutachten verzichtet werden.
- Grundrisszeichnungen und Lagepläne aller gewerblich genutzten Räume der Flächen
- Eine Ausfertigung mit Kennzeichnung der genutzten Räume
- Eine Ausfertigung ohne Kennzeichnung der genutzten Räume
- Auflistung der Betriebsräume mit Funktion, Größe in m² und Anzahl der Gastplätze (siehe Antrag)
Zusätzlich bei natürlichen Personen:
- Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
Bei Vorlage eines Passes bzw. EU-Ausweises ist eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich. - Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
- IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Termin unter www.ostwestfalen.ihk.de)
Zusätzlich bei juristischen Personen:
- Handels- bzw. Vereinsregisterauszug
- Sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gesellschaftsvertrag mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs in Kopie
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO
- Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
- Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
- Für alle vertretungsberechtigen Personen von juristischen Personen:
- Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, ggf. Aufenthaltstitel
- Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
- IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Termin unter www.ostwestfalen.ihk.de)
Hinweise:
- Ist ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben.
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 6 Monate sein
Voraussetzungen
Hinweise für Bielefeld
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Kosten
Hinweise für Bielefeld
Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird ein Vorschuss erhoben (siehe Hinweise).
Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 € - 3.500,00 €.
- Schankwirtschaft oder Schrank- und Speisewirtschaft o. b. B., Speiseeiswirtschaft, Imbissbetrieb, Trinkhalle
- 1.500,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
- 1.650,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
- Schankwirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Kultur, Tanz und/oder Musikveranstaltungen
- 1.800,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
- 1.950,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
- Diskothek, Shisha-Bar
- 2.500,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Natürliche Personen
- 2.650,00 € Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände für Juristische Personen
Vorläufige Erlaubnis gemäß § 11 GastG:
- 150,00 € für Schankwirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft o. b. B., Speiseeiswirtschaft, Imbissbetrieb, Trinkhalle
- 300,00 € für Schankwirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Kultur, Tanz und/oder Musikveranstaltungen
- 500,00 € für Diskothek, Shisha-Bar
Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.
Hinweise:
Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Vorteils nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024
Stichwörter
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