Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Hinweise für Oelde
Zur Ausübung eines solchen Gewerbes ist eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich, die schriftlich zu beantragen ist. Es empfiehlt sich, ein persönlichen Termin zu vereinbaren. Bei Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes kann zunächst eine vorläufige Erlaubnis, befristet auf max. 3 Monate, beantragt werden.
Vor Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis wird geprüft, ob der/die Antragsteller/in persönlich zuverlässig ist. Weiter wird geprüft, ob eine Baugenehmigung vorliegt. Vor Ersterlaubnis für eine Gaststätte muss daher stets der Fachdienst Bauordnung der Stadt Oelde aufgesucht werden. Online-Anträge auf dem Wirtschafts-Service-Portal.NRW
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Oelde
- Pachtvertrag
- Grundrisszeichnungen des Gewerbebetriebes
- Lagepläne des Gewerbebetriebes
- Betriebsbeschreibungen der Räume bzw. Flächenberechnung der gewerblichen Räume
- Führungszeugnis des Antragstellers (Belegart O)
- Gewerbezentralregisterauszug des Antragstellers (Belegart 9)
- Unterrichtungsnachweis der IHK
- Gesundheitszeugnis bzw. Unterrichtungsnachweis nach dem Infektionsschutzgesetz
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Stadtkasse
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024
Stichwörter
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