Gaststättengewerbe
Beschreibung
Hinweise für Schermbeck
Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Konzession). Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn weder Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers noch hinsichtlich der Eignung des Objekts bestehen. Die Erlaubnis kann für eine natürliche oder juristische Person erteilt werden.
Es wird daher empfohlen, bereits vor Anpachtung einer Gaststätte Kontakt mit der Konzessionsbehörde aufzunehmen. Gaststätten, in denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, dürfen seit dem 01.07.2005 ohne Erlaubnis betrieben werden. Sie unterliegen jedoch trotzdem den Bestimmungen des Gaststättengesetzes, sodass bei Unzuverlässigkeit des Betreibers oder Gefahren/Belästigungen für die Allgemeinheit die Betriebsführung durch Auflagen gesteuert oder ganz unterbunden werden kann.
Bitte denken Sie daran, auf jeden Fall bei der Gewerbemeldestelle eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
Für eine bereits bestehende Gaststätte, die unverändert fortgeführt werden soll, kann meistens sehr schnell eine vorläufige Erlaubnis für drei Monate erteilt werden (vgl. § 11 GastG); nach dieser Zeit erfolgt in der Regel nahtlos die endgültige Konzessionierung.
Neuerrichtungen von Gaststätten, räumliche Änderungen oder Änderungen der Betriebsart erfordern immer zunächst eine Baugenehmigung (bzw. Genehmigung einer Nutzungsänderung) mit mängelfreier Schlussabnahme durch das Bauordnungsamt des Kreises Wesel und dürfen nach den Vorgaben des Gaststättengesetzes nicht im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis betrieben werden. Die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis kann in solchen Fällen mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Gern informiert Sie der zuständige Mitarbeiter des Bereichs "Gewerbeerlaubnisse" des Ordnungsamtes über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung in Ihrem speziellen Fall. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Gesprächstermin.
Sie dürfen Ihren Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen, wenn Sie im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.
Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenkonzession finden Sie nachfolgend. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen für die Antragsstellung sind dem Antrag entsprechend zu entnehmen.
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:
https://www.ihk-arnsberg.de/upload/Aushang_JuSchG_25901.pdf
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
- Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
- Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Kosten
Hinweise für Schermbeck
- Abhängig von der Betriebsart: 100,00€ bis 3.500,00€
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024