Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättengewerbe

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Alkoholische Getränke dürfen nur nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis durch die Gewerbestelle ausgeschenkt werden. Für die Aufnahme eines Gaststättengewerbes muss eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestelle getätigt werden. Sobald alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, wird eine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötigt. Die Abgabe alkoholfreier Getränke und Speisen ist erlaubnisfrei.

    Ausschankgenehmigung

    Wenn Sie nur vorübergehend aus besonderem Anlass (z.B. anlässlich einer bestimmten Veranstaltung) alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie hierfür eine Ausschankgenehmigung.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 26.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbestelle

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Willich

    Adresse

    Hausanschrift

    Albert-Oetker-Straße 98

    47877 Willich

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Antrag, Ausweisdokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Ist Antragsteller eine jur. Person, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die jur. Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die jur. Person muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei dem Finanzamt des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen. Ist der Antragsteller eine jur. Person, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die juristische Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die juristische Person muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden. Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei der Stadtkasse des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsportal. Der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis kann nur noch online unter dem u.g. Link beantragt werden. Sollte der Antragsteller eine jur. Person sein, muss der Auszug sowohl für die juristische Person als auch für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden. 
    • Gesundheitszeugnis oder Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz des Gesundheitsamtes. Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz wird durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt durchgeführt (in der Regel das Gesundheitsamt Ihres Wohnortes). Das zuständige Gesundheitsamt für die Stadt Willich ist das Gesundheitsamt des Kreises Viersen. Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie hierüber eine Bescheinigung. Sollten Sie im Besitz eines Gesundheitszeugnisses sein, müssen Sie nicht zusätzlich einen Nachweis über eine erfolgte Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen. Sie sind aber verpflichtet, sich einmal im Kalenderjahr selber zu belehren und dies der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde nachzuweisen.
    • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer. Den Unterrichtungsnachweis erhalten Sie bei allen Industrie- und Handelskammern. Bitte setzen Sie sich hierzu mit einer in Ihrer Nähe befindlichen Kammer in Verbindung. Einen Link zur Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein finden Sie am Seitenende. Sollte der Antragsteller eine juristische Person sein, genügt es, wenn eine der geschäftsführenden Personen den Unterrichtungsnachweis vorlegt. Hierbei sollte es sich um die Person handeln, die auch tatsächlich in der Gaststätte anwesend ist und Umgang mit Speisen und Getränken hat.
    • Pachtvertrag oder Kaufvertrag (nur zur Vorlage)
    • Grundrisszeichnung im Maßstab 1:100 in dreifacher Ausfertigung. Die Grundrisszeichnung muss alle Betriebsräume (Schankräume, Küche, Außenterrasse, Biergarten, Toilettenanlagen, Arbeitnehmerräume, Lagerräume und sonstige Nebenräume) ausweisen, und zwar in der Form enthalten, wie Sie künftig von Ihnen genutzt werden. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Fristen

    Hinweise für Willich

    Es empfiehlt sich den Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis frühzeitig zu stellen (mindestens 8 Wochen vor der geplanten Eröffnung).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de