Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Hinweise für Jüchen
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, in der alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.
Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Jüchen
Neben dem beigefügten Formular reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Personalausweis / Pass
- Bauzeichnungen (Grundriss- und Lageplan) von allen Etagen, in denen sich Betriebsräume befinden, in dreifacher Ausfertigung
- Pachtvertrag / Mietvertrag über die Gaststättenräume
- Führungszeugnis für Behörden der Belegart "O" - nicht älter als drei Monate (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde, sofern Sie in der Stadt Jüchen wohnen, können Sie hier ein Fürhungszeugnis beantragen)
- Gewerbezentralregisterauskunft (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde, sofern Sie in der Stadt Jüchen wohnen, können Sie die Gewerbezentralregiserauskunft hier beantragen)
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, diese erhalten Sie beim Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss
- Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes: Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes
- Handelsregisterauszug (Soweit im Handelsregister eingetragen)
- Beglaubigte Ablichtung des Gesellschaftervertrages (Nur bei juristischen Personen)
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Jüchen
§ 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Gaststättengesetz
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Jüchen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024
Stichwörter
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